Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

201 d. d. Weinheim vom 30. Januar 1707. 135 
so wollen S. S. Fürstl. Fürstl. Durchl. Durchl. Durchl. zu Hohenzollern Hechingen 
und Sigmaringen möglichst daran seyn, damit in beyderseitigen Archivis ınit deren 
Wiedereinrichtung man iezo würklich beschäfftiget ist, ungesäumt nachgesehen, und 
so wohl oberwehnte Desigmation und Specification, als auch was von der qualitate 
et juribus der Hohenzollerischen Lande und allen das gesambte Hauß der Grafen 
von Zollern und deren abstamımende Linie betreffenden Rechten Gerechtigkeiten 
Privilegiis und praerogativen diensame Nachricht geben kan, S. Königl. Mait. in 
forma authentica communiciret werde und zwar ümb so mehr, als unterschiedliche 
Umbstände dermahlen eine genaue und gründliche Information von allen diesen 
erfordern. Und wie 
8° Nicht eines der geringsten ist, so zum perpetuirlichen flor und lustre 
Durchlauchtigster Häußer was großes beytragen kan. Daß ein hohes Geblüth 
sich auch mit gleichen seines Standes und Herkommens verbinde, und nicht durch 
ungleiche geringe Heyrathen verkleinert und verächtlich gemacht werde, deshalb 
auch bereits den 7 8& des pacti was gewißes disponiret, so wird ferner umb hierin 
so viel möglich allen Unanständigkeiten weiter vorzukommen, solcher paragraphus 
hierdurch ausdrücklich declariret, daß die Heyrathen so unter dem Grafen Stand 
geschehen, vor ungleich geachtet, und dieienigen Fürsten und Grafen von Hohen- 
zollern, so dergleichen treffen, über dem daß die daher erfolgende Descendenten 
des Tituls, Nahmens und der Succession nach Ausweise des pacti unfähig seyn, 
auch weder zur Landes Regierung gelaßen noch mit dem sonst verordneten De- 
putat versehen werden sollen, Voraus wann solches inaequale matrimonium ohne 
Vorbewust und Einwilligung des Capitis Familiae et Lineae geschloßen und voll- 
zogen worden. Es sollen auch 
9e° Die Fürstl. Hohenzollerische Häußer bey Dero Archivis, nachsehen laßen, 
wie es bishero mit Verzicht derer Hohenzollerischen Prinzeßinnen und Fräulein 
vor und nach dem pacto gehalten worden, und Se. Königl. Mait. darvon alle sich 
findende dienliche Nachrichten in beglaubter Form gebührend einsenden, auch 
künfftig hin, sothane Prinzeßinnen und Fräulein iedesmahl bey ereugenden Fällen 
zu der in pacto beliebten Verzicht so auch der Gemahl oder Eheherr mit voll- 
ziehen soll anhalten, auch zu solchem Ende eine formulam renuntiationis perpe- 
tuam der Erbeinigung und den pactis gemäß entwerffen, und nach vorherigem 
Concert mit S. Königl. Mait. und beyden Hohen Fürstl. Brandenburgischen Häu- 
ßern denen Fürstl. Literariis einverleiben laßen. Was dann 
10. Die eydliche Bestärckung des pacti und deshalb darin befindliche Ver- 
ordnung betrifft da ist von den allergnädigsten und gnädigsten Herren Principalen 
aus erheblichen Ursachen beliebet, solches dahin zu declariren und zu erleutern, 
daß zwar hierin dem pacto ohne weitern Anstand ein Genügen zu leisten, zugleich 
auch dieses pactum Confirmatorium et declaratorium cum annexis mit zu be- 
stärcken sey, so bald die allergnädigste und gnädigste ratificationes erfolget, was 
aber S. Königl. Mait. und hohe Herren Compaciscenten betrifft, der Corporaliter 
in allerhöchster und hoher Persohn oder durch gewiße dazu abzuschickende Mi- 
nistros zu leistende Eyd von dem allerhöchsten und hohen Herren Principalen 
unnöthig, sondern vor gnug und hinreichend geachtet worden, daß an deßen Statt 
Ill. 5. (138) 47
	        
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