Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

136 Pactum gentilitium zwischen Brandenburg und Hohenzollern etc. 202 
ein gewißes bündiges Eydes Formular unter eigenhändiger allerhöchsten und hohen 
Unterschrift vierfach ausgestellet werde, dergestalt daß Sr. Königl. Mait. die 
Exemplaria vor die 4. Regierende Fürstl. Haüßer Brandenburg- und Hohenzoller- 
schen Linie verfertigen laßen, und hingegen ein gleiches von den hochbesagten 
Vier Regierenden Haüßern gegen S. Königl. Mait. so wohl als gegen einander 
observiret, auch hiernächst von einem jeden zu dem pacto Gentilitio gehörigen 
Könige und Churfürsten auch Marggrafen und Fürsten so zur Regierung kombt, 
bey deren Antrit dergleichen vollzogene Formul obbeschriebener maßen extradiret 
werde. Und wollen Se. Königl. Mait. auch 'dero Herrn Vettern Marggrafen zu 
Brandenburg und Fürsten zu Hohenzollern, sich und Dero allerseitige Descenden- 
ten Erben und Successors durch sothanen Modum so beständig und kräfftig zu 
Festhaltung des pacti und weiter verglichener puncten verbunden achten, und 
darüber so heilig halten, als ob solches alles würcklich und leiblich mit auffige- 
hobenen Fingern und Nachsprechung der Verborum Formalium juramenti be- 
schworen wäre. Worwieder dieselbe auch keine absolution oder Indult von Kay- 
serl. und Weltlichen oder geistlichen Gerichten, noch einige Ausflucht und Ex- 
ception, Sie habe Nahmen wie sie wollen suchen noch allegiren oder gelten laßen 
wollen. So viel aber S. Königl. Mait. Hoheit den CrohnPrinzen, auch alle Marg- 
grafen und Prinzen von Brandenburg wie auch alle Prinzen und Grafen von 
Hohenzollern betrifft, so zur Zeit des Anno 1695 errichteten und iezo bestädtig- 
ten, auch respective erleuterten pacti außer S. Königl. Mait. und übrigen Re- 
gierenden Herren allerseitiger Linien am leben gewesen, und das 18° Jahr er- 
reichet, oder bis zu Ablauff 18 Jahr ä Dato an noch erreichen möchten, selbige 
haben nach denen gleichfals verglichenen Formulen pro Se et Descendentibus 
dem pacto gentilitio und deßen ieztmahligen Erleuterung auch Neben Recess zu 
accediren und werden S. Königl. Mait. so wohl als übrige Regierende Marggrafen 
zu Brandenburg und Fürsten zu Hohenzollern die nöthige Anstalt machen, daß 
darüber die behörige accessions-Documenta mit nechsten gefertiget, und gegen 
einander ausgewechselt werden mögen. Hingegen soll von denen übrigen Cadetten 
vom Königl. Chur- und hochfürstl. Brandenburg. auch Fürstl. Hohenzollerschen 
Haüßern so Ao. 1695 oder auch heut dato noch nicht am leben gewesen, solche 
accessio nicht erfordert werde, Wann Sie aber zur Regierung gelangen, so bleibet 
es bey dem was hier oben bereits verabredet und disponiret worden. Endlich und 
11”° Wollen S. Königl. Mait. und übrige hohe Herren Compaciscenten so 
gleich nach erfolgter allerseitigen ratification ferner einen gewißen Schluß faßen, 
wie die Kayserl. Confirmation hierüber, auch weil einige Graff- und Herrschafften, 
so Oesterreichische Lehen seyn sollen, mit in dem pacto begrieffen, der Erzher- 
zogl. Oesterreich. Consens und Mitbelehnschafft so bald es immer möglich zu 
suchen und auszuwirken seyn möchten, inzwischen bis zu Erfolg sothaner Confir- 
mation auch Consens und Mitbelehnschafft, soll dennoch alles was in dem pacto 
und deßen Declaration auch NebenRecess enthalten, in allen puncten und Clau- 
sulen, so viel die allodialia und andere puncta betrifft die nicht in vorhergehende 
ausdrückliche Kayserl. Confirmation erfordern, oder ad Curias feudales nothwen- 
dig gehörig seyn, denen vorbesagten Betheurungen und Versprechen gemäß genau,
	        
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