Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

203 XIV. Edikt König Friedrich Wilhelms I. vom 13. August 1713 ete. 737 
und ohne einzige Ausnahme fest und unverbrüchlich gehalten, was darwieder auf 
einige Art oder Weise vorgenommen oder unterlaßen werden möchte, es sey auf 
welche Art es wolle, als nichtig und unkräfftig gehalten, auch zu ewigen Zeiten 
wieder das pactum Gentilitium, und darauf erfolgte Verabredungen nicht allegiret 
noch angenommen werden. Alles getreulich sonder Argelist und Gefehrde. 
Zu wahrem Urkunde deßen seind von diesen bis auf allergnädigste und 
gnädigste ratification geschloßenen Declarations und Bestädtigungs Recess fünff 
gleichlautende Exemplaria ausgefertiget und von denen hiezu Gevollmächtigten 
Räthen, und Dienern eigenhändig unterschrieben und besiegelt und beyderseits 
die Versicherung gegeben worden, sich wegen baldiger Einschaffung vorbesagter 
ratificationum möglichst zu bemühen. So geschehen Weinheim den Dreißigsten 
Januarii des Eintausendt Siebenhundert und Siebenden Jahres. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) Johann Franz 
Ludwig Otto Edler Paul Stengl Beckh. von Wilman- 
von Plotho, Hochfürstl. Hohenzollern- dingen Hochfürst!. 
Königlicher Preußischer Hech. Geheimer Rhat Hohenzollern Sigma- 
Geheimer auch Magdeburg. vnd Canzler. ring. Geheimber 
RegierungsRaht p. Rath und Canzler mppria. 
Or. Pap. 25 Folien im Königl. Hausarchiv zu Berlin. 
  
XIV. 
Edikt Königs Friedrich Wilhelms I. vom 13. August 1713 von der 
Inalienabilität deren alten und neuen Domänengüter !). 
(Aus dem königlichen Hausarchive.) 
Wir Friderich Wilhelm von Gottes Gnaden König in Preüßen, Marggraff 
zu Brandenburg, des Heil. Röm. Reichs ErtzCämmerer und Churfürst; Souve- 
rainer Printz von Oranien, Neufchätel und Vallengin; Zu Magdeburg, Üleve, 
Jülich, Berge, Stettin, Pommern der Caßuben und Wenden, Zu Mecklenburg 
anch in Schlesien und Croßen Hertzog, Burggraff zu Nürnberg, Fürst zu Halber- 
stadt, Minden, Camin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg und Meurs; Graff Zu Hohen- 
Zollern, Rüppin, der Marck, Ravensberg, Hohenstein, Tecklenburg, Lingen, 
Schwerin, Bühren und Lehrdam; Marquis zu der Vehre und Vlißingen; Herr 
Zu Ravenstein, der Lande Rostock, Stargardt, Lauenburg, Bütow, Arlay und 
Breda etc. etc. Thun Kund und fügen hiermit zu wissen: Demnach Unseres nun 
in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät unter anderen vor das Aufnehmen und 
dem Anwachs Unseres Königlichen Hauses, währender Dero Glorwürdigen Re- 
gierung mit glücklichem Success angewandten Bemühungen, und in demselben 
1) Alte Aufschrift: Constitution wegen der von des Königs Friedrich I. Majst. acquirirten, 
auch von des Königs Friedrich Wilhelm I. Majst. zu erwerbenden Lande und Güther, daB solche nicht 
veräussert werden können. d. d. 13. Aug. 1718. 
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