Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

138 XIV. Edikt König Friedrich Wilhelms I. vom 13. August 1713 204 
darvon gestiffteten immerwährenden Denckmahlen unter anderen auch verschie- 
dene Fürstenthümer, Graff- und Herrschafften, auch andere Particulier-Güter 
und Einkünffte, theils durch Erbfälle, theils Käufflich, und sonst auff andere 
rechtliche Weise an sich gebracht, Seine Königliche Majestät auch, ob Sie zwar 
nach den Verfassungen und Grundgesetzen dieses Königlichen Chur- und Fürst- 
lichen Hauses von solchen Ihren Neuerworbenen Landen und Gütern, nach Dero 
freyem Gefallen in faveur anderer disponiren können, Dieselbe dennoch solches 
nicht allein nicht gethan, sondern vielmehr diese Neue Acquisitiones, vermittelst 
einer darüber im Jahr 1710 gemachten Disposition mit einem ewigen Fideicommiss 
beleget; dergestalt und also, daß Keiner von Dero an der Cron und Chur haben- 
den Successoren Macht haben solle, ebenwehnte Lande und Güter unter einigem 
praetext zu verpfänden, zu verkauffen, zu verschencken, oder sonst zu alieniren 
daß zwar hiedurch der Vereußerung aller solcher von höchsterwehntes Unseres 
Herrn Vaters Majestät an dieses Unser Königliches Hauß gebrachter Lande, 
Güter und Einkünffte auffs künfftige der Genüge vorgebauet worden, bevorab, 
da es auch ohnedem eine, Krafft oberwehnter GrundGesetze dieses Hauses, auß- 
gemachte Sache ist, daß Niemand von deßen Regierenden Herren und MitGliedern, 
die von Seinen Vorfahren auff Ihn vererbete Lande, Leute, Städte Schlösser und 
andere Zubehörungen zu des Hauses Nachtheil völlig alieniren, und auff andere 
transferiren kann; Wir aber dennoch, gleichwie Wir nicht weniger als Höchst- 
erwehntes Unseres Herrn Vaters Majestät vor die Conservation Unseres König- 
lichen Hauses eine unermüdete Sorgfalt tragen, und alles was zu deßelben Ab- 
nehmen auch in dem geringsten gereichen könte, auch an Unserem Ort auff alle 
Weise praecaviren, hingegen aber die oberwehntermaßen von Unseres Höchstseel. 
Herrn Vaters Majestät acquirirte Lande, Güter und Revenuen auff Unsere Poste- 
rität und alle Unsere an der Cron und Chur habende Nachfolgere zu ewigen 
Zeiten völlig und ungeschmälert fortzubringen entschlossen seyn; Also Wir auch 
zu solchem Ende hiemit und Krafft dieses vor Uns und Unsere Nachkommen 
an der Regierung als ein immerwährendes und unverbrüchliches Gesetz stabiliret 
und fest gesetzet haben wollen, daß alle und jede oberwehnte von Unseres 
Herrn Vatern Majestät sowohl vor Dero angetretenen Regierung, als nachgehends 
währender derselben ererbete, erkauffte, ertauschte oder auff andere Weise ac- 
quirirte Fürstenthümer, Graff- und Herrschafften, auch einzelne Güter und Re- 
venuen, wie auch alle diejenige, so Wir währender Unserer Regierung durch 
Gottes Gnade und Seegen, etwa auch erwerben, und an Uns bringen werden, Nie 
und zu keiner Zeit, auch unter keinem praetext, er habe Nahmen wie er wolle, 
von Uns, oder Unseren Nachkommen künfftigen Königen in Preußen, Marggraffen 
und Churfürsten zu Brandenburg verkauffet, verschencket, oder auff andere 
Weise von Unserem Königlichen Hause gäntzlich ab- und an ander gebracht 
werden sollen; Zu dessen so viel mehrerer Verhütung Wir denn auch bemeldete 
von Unseres Herrn Vaters Majestät erworbene, auch von Uns ferner zu er- 
werbende Lande, Leute, Güter und Einkünffte, nichts davon ausgeschlossen, 
Unserer Cron und Chur auff ewig incorporiret, den unter denselben hiebevor ge- 
machten Unterscheidt von Schatoul- ordinairen Cammer-Gütern in totum auf-
	        
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