Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

207 in Betreff der fränkischen Succession etc. 741 
lichen Flor beyder Marggräfflichen Linien in Francken, auch zu desto mehrerer 
Bekräfftigung des bishero unterhaltenen unbeschränckten Vertrauens und voll- 
kommener Einverständnüß, dem Werke alle Förderung zu geben, Uns entschlossen 
und anerklähret; Das Wir solchem nach alle erst ermeldete Compactata Domus 
genau eingesehen, deren Inhalt reifflich erwogen, und folgender gestalt gemein- 
sahmlich erneuret und bestätiget haben. Obwohl nemblich 
1. 
Alle diese Hauß-Verträge dahin zuforderst abziehlen, daß eine richtige 
Successions-Ordnung in Unserm Königl. Chur- und Fürstl. Gesambt-Hause jeder- 
zeit beobachtet und allen darüber entstehenkönnenden Irrungen hinlänglich und 
wirksahm vorgebeugt werden möge; auch ermeldte Pacta Domus bereits so deut- 
lich abgefaßt sind, daß solche einiger weiteren Erläuterung keinesweges zu be- 
dürffen scheinen; Allermaßen in der Achillaeischen Disposition klar versehen ist, 
daß nur zwey Haupt-Linien, nemlich die Chur-Linie und die Linii derer Marg- 
graffen in Francken, allein die Regierung der respective Chur und dazu ge- 
hörigen Lande und des Marggrafithumbs, Ober- und Unterhalb Gebürgs, haben 
und führen, folglich nicht mehr als drey Regierende Fürsten seyn sollten; Auch 
in eben derselben Disposition festgesetzet ist, daß wann die eine Fränckische 
Linie abgehet, alsdann die andere über bleibende, der ersteren zu succediren 
habe. Wie dann Anno 1495. da Weyland Churfürsten Alberti Achillis jüngster 
Sohn Marggraff Sigmund, ohne Nachkommenschaft mit Tode abgegangen, dessen 
Alterer Bruder, Marggraff Friderich, die Gesambte Lande in Francken, sowohl 
Ober als Unterhalb Gebürgs, überkommen, und auf Seine Posteritaet trans- 
mittiret hat. Welche Vereinbahrung Beyder erwehnten Fürstenthümer auch 
nachhero bey deßen Enkel, Weylandt Marggraffen Georg Friderich dem Ältern, 
als Marggrafi Albertus Alcibiades, Anno 1557 unbeerbt verstorben ist, sich noch- 
mals zugetragen; So wollen Wir jedoch zu Verhütung aller künfftigen Mißver- 
ständnüß, so sich über die Successions-Ordnung jemahls ereignen könnte, aufls 
neue Statuiren, ordnen und bedingen (Thun auch solches vor Uns, Unsere Erben 
und Nachkommen, hiermit und in krafft dieses dergestalt, daß woferne, nach 
Gottes heiliger Fügung die Marggräfflich Culmbachische, oder aber die Marg- 
gräfflich Onolzbachische Linie völlig verblühen und abgehen würde, alsdann die 
eine oder die andere überbleibende florirende Linie in das erledigte Fürsten- 
thumb in Francken succediren, mithin ein zeitlich regierender Marggraff, respective 
zu Culmbach oder zu Onoltzbach, das angefallene Fürstenthumb überkommen, 
und solches neben Seinem bereits besitzenden Antheil der Lande in Francken, 
zugleich haben und regieren, hiernechst auch nach seinem Ableben, das Gesambte 
combinirte Land Ober und Unterhalb Gebürgs, mit dem dazu acquirirten Lim- 
burgischen Reichs-Lehen, und denen Gräfflichen Geyerischen Gütern, auch allen 
denen beyden ermeldten Fürstenthümern zugeschlagenen Neo-acquisitis: jedoch 
mit Ausschließung desjenigen, was die Allodial-Erben der abgehenden Linie 
davon von Rechtswegen zu fordern haben mögten:) auff Seinen Erstgebohrnen 
Printzen, nach Arth und Weise des Primogenitur-Rechts transmittiren und ver- 
erben solle und zwar dergestalt, daß die einmahl combinirte Lande, weder unter
	        
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