742 XV. Geheime Familienurkunden vom 24. Juni, 11. und 14. Juli 1752 208
dessen etwanige Brüder, noch auf Descendenten, oder andere Erben und Nach-
folger nimmer wiederumb vertheilet, sondern hinführo und zu ewigen Zeiten, so
lange noch Marggrafien von einer oder der anderen Fraenkischen Linie übrig
sind, nur einer allein die sämbtliche Fränckische Lande, sowohl Bayreuthischen,
als Onoltzbachischen Antheils, unzertrennt haben und besitzen, mithin solchenfalls
in Francken nur eine regierende Marggräffliche Linie seyn undt bleiben solle.
Inmaßen dieses sowohl denen Gesambten vorigen Hauß-Compactatis, als auch
der erst bemeldeten Observantz, und dem Sinn und der Meynung, so sämmbt-
liche Chur- undt Fürstl. Brandenburgische Linien, bey jeder Gelegenheit, und in
allen Recessen, Declarationen, Uhrkunden und Verträgen ausdrücklich geäußert
haben, vollkommen gemäß ist. Würde aber
2.
nach dem unerforschlichen Rathschluß des Höchsten der Fall sich ereignen, daß
die Linie Unserer, derer Marggrafien zu Brandenburg in Francken gänzlich und
völlig erlöschen, mithin kein gebohrner Marggraff, weder von der Culmbachischen
noch Onoltzbachischen Branche mehr vorhanden seyn würde; So declariren,
ordnen und setzen Wir, der König, mit vollkommener Beystimmung und Ein-
willigung Unserer, der Marggrafien, hierdurch fest, daß alsdann nach klarem
Inhalt der Achillaeischen Disposition, sämmbtliche Marggräffliche Lande in
Francken, Ober- und Unterhalb Gebürgs, mit allem Ein- und Zugehorungen,
denen gegenwärtigen sowohl, als denenjenigen, so hinführo dazu annoch acquiriret
werden mögten, an die Königliche ChurLinie, und zwar an den regierenden König
in Preußen, und Churfürsten zu Brandenburg ohnstreitig zurückfallen, und mit
der Crohn und Chur auff ewig consolidiret, und dergestalt vereinigt werden
solle, daß hinführo in keines Königes in Preußen und Churfürsten zu Branden-
burg Willkühr stehen soll, hierunter einige Abänderung zu treffen und die
Fränckische Lande des Hauses Brandenburg gantz oder zum Theil, etwa in
favorem der Nachgebohrnen Königl. Printzen, von der Crohn und Chur hin-
wiederumb zu trennen, allermaßen dann alle dergleichen Unternehmungen, unter
was vor Schein oder Vorwandt selbige auch in Zukunft tentiret werden wolten,
hierdurch mit gemeinem Rath und Einstimmung allerseitiger Contrahirender
Theile, zum voraus für null und nichtig, und gantz ohnkräfftig declariret werden.
Und damit
3.
Allem bierbey vorkommen könnenden Zweiffel oder Mißdeutung dieser klaren
Abrede und Verordnung vors künfftige kräfftig vorgebeuget werde, so soll die
Huldigungsformul sowohl in denen Königl. Chur und übrigen dazu gehörigen
Landen, in so ferne solches, denen besonderen Rechten und Verfassungen nach,
thunlich ist, und ohne Inconvenientz geschehen kann, als auch in Beyden Marg-
graffthümern in Francken ausdrücklich hiernach eingerichtet werden. Wiewohlen
nun auch
4.
Die milde Vorsehung Gottes, das Königl. ChurHauß Brandenburg mit zahlreicher
männlicher Succession gesegnet hat, auch nach Unserm, derer Marggraffen grund-