209 in Betreff der fränkischen Succession etc. 743
müthigst devotestem Wunsch, bis an das Ende der Weldt, in immer blühenden
Hohen Wohlstandt erhalten wird; So setzen jedoch, ordnen und Statuiren. Wir
der König, und Wir, beyde Marggraffen, auff den Fall, welchen Gott der All-
mächtige abwenden wolle, da die gegenwärtig florirende Königl. Chur-Linie
gäntzlich erlöschen, und kein Männlicher Descendent von Weyl. Churfürsten Jo-
hann Georg hochstseel. Gedächtnüß, mehr übrig seyn würde, daß alsdann die
sämbtliche, dem Königl. Chur-Hause Preußen und Brandenburg angehörige und
in Zukunft weiter anfallende Lande, mit allen Ein- und Zubehörungen, Rechten
und Praeeminentien, nach abermaliger Anweisung der Achillaeischen Disposition,
dem nechsten Regierenden Agnaten in Francken secundum praerogativam Liniae
mithin zuvörderst dem Culmbachischen, und demnechst dem Onoltzbachischen
Stamm, zukommen und angedeyhen sollen.
Welchen falls jedoch
5.
Derjenige in Francken Regierende Fürstliche Agnat, welchen die Succession in
die Königl. Chur und dazu gehörige Lande trefien würde, seinen Landes-Antheil
in Francken dem zweiten Regierenden Marggraffen daselbst abzutreten hätte,
dergestalt, daß, vermög offterwähnter Achillaeischer Disposition, die der Königl.
Chur-Linie anjetzo zugehörige und künftig annoch zufallende Lande, mit allen
Ihren Zubehörungen, den einen Theil, und die beyde combinirte Fürstl. Lande
in Francken Ober und Unterhalb Gebürgs, mit Ihren Pertinentzien den zweiten
Theil ausmachten. So lange aber
6.
Als die drey dermahlen vorhandene Regierende Königl. Chur- und Fürstl. Linien
in blühendem Stande sich befinden, haben Wir, der König, und Wir, die beyde
Marggraffen, vor Uns und Unsere Nachkommen und Erbfolgern, Uns vereinbahret
und verglichen, daß die einmahl festgesetzte Successions-Ordnung auff kein Arth
und Weise alteriret, geändert, noch eingeschrenket, noch weniger einem Agnaten
Unseres Hauses gestattet werden solle, Sein künfftiges Successions-Recht, (falls
Er sich dessen freywillig begeben wollte) einem andern Agnaten vorläuffig zu
cediren und einzuräumen als nur allein demjenigen, welcher unmittelbahr nach
ihm das nechste Recht zur Erbfolge hat, und wann jener und Seine Descendentz
nicht vorhanden wären, an dessen Stelle immediate zu succediren hätte; Ge-
stalten keine andere Cessio Juris succedendi, als nur an den nechst folgenden
Agnaten statt finden, alles andere aber vor nichtig und ungültig im gantzen
Gesambt-Hause geachtet werden solle. Gleichwie nun
T.
Diese Erklähr- Wiederhohl- und Bestättigung der mehrerwehnten Pactorum
Domus auff die Erhaltung der Gloire, Würde und des Wohlstandts Unsers König-
lichen Chur- und Fürstl. Gesammbt-Hauses lediglich und allein abzwecket; Also
ist Unser Gemeinsahmer Wille und Meynung, daß ein jeder nachgeborner Marg-
graff zu Brandenburg sowohl von der Königl. Chur- als Marggräfflich Fräncki-
schen Linie, nach Anweisung des Gerauischen Vertrags, zu dessen allen eben-