Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

746 XV. Geheime Familienurkunden vom 24. Juni, 11. und 14. Juli 1752 212 
einige Weise stöhren wolten; Sondern es verheißen auch Wir, der König, Ihnen 
beyden, und Ihren Fürstlichen Erben und Nachfolgern in allen billigen Dingen, 
zu Behaubtung Ihrer Befugnüssen, so offt Sie Uns hierunter geziemendt requiriren 
werden, Unsern kräfftigen Beystandt, Schutz und Schirm, nachdrücklich ange- 
deyhen, und Ihnen nichts entziehen zu lassen, was zur Ungebühr irgendt woher 
Ihnen abgedrungen, geschmälert oder benommen werden wollte. 
Und Gleichwie 
9. 
Wir, die beyder regierenden Marggrafien, sothane Königl. Verheißung mit 
verpflichtestem Danck annehmen, so verbinden Wir Uns auch hinwiederumb mit 
Seiner Königl. May. über alle, sowohl des Königl. Chur- und Fürstlichen Hauses, 
als auch des Gesambten Reichs Interesse concernirende Angelegenheiten jederzeit 
vertraulich zu communiciren, Dero Absichten und Vota durch die Unserigen be- 
stens zu secundiren, und Uns davon, ohne die höchste Noth, und ehe und bevor 
Wir uns mit Deroselben hinlänglich darüber eclairciret haben werden, keinesweges 
zu trennen, vielweniger in solche Liaisons, so dem Königl. Chur Hause und dessen 
Vortheilen, es sey in Reichs- oder andern Geschäften nachtheilig seyn könnten, 
auff einige Weise einzutreten, sondern vielmehr desselben Gloire Wachs-Thume, 
Nutzen und Auffnehmen, als unsere eigene, anzusehen, und nach aller Möglichkeit 
befordern zu helffen, auch Unsere Ministros auf Reichs- und Crayß-Tagen hiernach 
zu instruiren, und dahin anzuweisen, daß Sie mit denen Ministris des Königl. 
Chur-Hauses in allen Stücken de concert gehen, und einen Strang ziehen sollen. 
Ob auch wohl 
10. 
Gegenwertige engere Verbindung die schuldige Beobachtung der Verbindlich- 
keiten, womit Wir des Kaysers May. und dem Reich verwandt sind, keinesweges 
auffhebet, sondern vielmehr voraussetzet, und Wir Uns dererselben Erfüllung hier- 
durch expresse ausbedungen haben wollen, so verstehet sich doch von selbsten, 
daß, daferne früher oder späthe, Uns, unter dem Schein einer Reichs-Pflicht und 
Obliegenheit, dergleichen Verbindungen oder Demarchen angesonnen werden woll- 
ten, welche zu augenscheinlichem Praejuditz des gesammbten Königl. Chur-Hauses 
abzieleten, die Sorge vor die Selbst-Erhaltung allen Considerationen, wie specieux 
auch selbige virgebildet werden mögten vertreten, und Uns von allen solchen 
Unternehmungen und Verbindungen zurückhalten muß und wird, umb so mehr, 
als Niemanden mit einiger Raison angemuthet werden kann, in propria Viscera 
zu Saeviren. 
11. 
Wir, die Marggraffen, haben Uns zugleich gegen einander reversiret, nicht 
nur auff dem Fall, da beiderseitige Fränckische Antheile mit einander combiniret 
werden mögten, Unsere Lande und Leuthe in dem geruhigen Genuß und Besitz 
aller Ihrer hergebrachten Rechten und Privilegien, auch zumahlen die darinnen 
eingeführte Evangelische Religion in dem Standt, wie er in anno Decretorio 1624 
gewesen, ohngestöhret zu belassen, und außer derselben keine frembde Religion, 
welche nicht im Teutschen Reich toleriret ist, zu gestatten, hingegen aber auch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.