217 über die Verüäusserliclhkeit der königlichen Domainen. 751
Ed. umsomehr aufzuheben, als die Nothwendigkeit einer Unveräusserlichkeit der
Domainen weder durch das Fideikommiss- und Primogeniturzesetz unseres K.
Hauses (als welches nur die Theilung und Veräusserunzg der Souverainetätsrechte
zu verhindern bestimmt ist), noch durch das Interesse des Staates geboten wird;
so haben wir uns dennoch bewogen gefunden, ein Hausgesetz darüber abzuschlies-
sen und die Stände in den Provinzen Unserer Monarchie dabei zuzuziehen.
Wir verordnen daher, mit Zuziehung aller Prinzen Unseres K. Hauses, so
weit es nöthig in vormundschaftlichem Beistande und Genehmigung, mit Zuzie-
hung der Stände in den Provinzen, Folgendes:
8. 1. Es hat bei den Hausverträgen und Grundgesetzen Unseres K. Hauses,
insoweit solche die Untheilbarkeit und Unveräusserlichkeit der Souverainetätsrechte.
mittelst Anordnung der Primogenitur und des Fideikommisses, festsetzen, ein
Verbleiben.
8. 2. Was die Domainen Unseres Staates betrifft, deren Ertrag zu den öf-
fentlichen Ausgaben bestimmt ist; so können jederzeit nur die Bedürfnisse des
Staats und die Anwendung einer verständigen Staatswirthschaft darüber entschei-
den, ob ihre Veräusserung, es sei mittelst Verkaufs an Privateigenthümer, oder
Erbverpachtung, oder mittelst eines andern Titels, für das gemeinsame Wohl und
für Unser und Unsers K. Hauses Interesse, nothwendig oder vortheilhaft sei.
8. 3. Indem Wir daher die Vorschriften Unsers L. R. Thl. II, Tit. 14,
88.16 u. ff, nach welchen Domanialgüter nur in soweit an einen Privatbesitzer
gültig gelangen können, als der Staat dagegen auf andere Art schadluos gehalten
wird, hiedurch deklariren, setzen Wir fest:
a) dass eine Verschenkung der Domainen nicht stattfinde, vielmehr zu jeder
Zeit, sowohl von dem Geschenkgeber selbst, als von seinem Nachfolger wiederru-
fen werden könne;
b) dass der jedesmalige Souverain befugt sei, die zu den Domainen gehö-
renden Bauergüter, Mühlen, Krüge und andere einzelne Pertinenzien gegen Ent-
gelt, es sei mittelst Uebertragung des vollen Eigenthums oder Erbverpachtung oder
zinspflichtiger Verleihung zum erblichen Besitz, oder mittelst eines andern nicht
unentgeltlichen Titels, zu veräussern, sobald er solches den Grundsätzen einer
staatswirthschaftlichen Verwaltung gemäss findet; auch erstreckt sich diese Be-
fugniss auf die Übertragung des vollen Eigenthums an bäuerlichen Besitzungen
ohne Bezahlung eines Kaufgeldes, wie solche in Ostpreussen, Litthauen und West-
preussen durch die Verordn. vom 27. Julius 1808 geschehen ist, und in den
übrigen Provinzen noch geschehen soll;
c) dass dem Souverain auch in Absicht der übrigen Domanialgrundstücke,
Gefälle und Rechte die Veräusserung gegen Entgelt, jedoch nur mittelst Erbver-
pachtung, die Veräusserung des vollständigen Eigenthums aber, sowie die Ver-
pfändung und Belastung der Domainen aller Art mit hypothekarischen und an-
dern dinglichen Verbindlichkeiten, nur in dem Falle gestattet sein soll, wenn das
wahre Bedürfniss des Staates eintritt und mit dem Kaufgelde oder dem erliehe-
nen Kapital Schulden des Staates bezahlt werden müssen, die in der Erhaltung
desselben entstanden sind; als solche erklären Wir zugleich alle jetzt schon vor-
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