68 Einleitung. 68
und Mühlen, Berg- und Hüttenwerken, Kuxen, Regalien, Amtscapitalien, Ein-
künften, nutzbaren Rechten, öffentlichen Anstalten, Beständen, Aussenständen
und Vorräthen jeder Art und sonst besitzt und erwirbt, und es geht dasselbe
in seinem ganzen Umfange auf den jedesmaligen Thronfolger über. Neben dem-
selben besteht das Fideicommiss des königlichen Hauses. Von beiden ist das
Privatvermögen des Königs und der königlichen Familie zu unterscheiden.
8. 17. Das Staatsgut wird durch eine, den Grundsätzen der Verfassung
gemäss constituirte, Finanzbehörde verwaltet und lediglich zu den Zwecken des
Staats benutzt. Sein Ertrag bleibt den Staatscassen überlassen.
Uebrigens ist dem Könige unbenommen, eine oder die andere Domaine,
gegen Abzug einer nach dem Durchschnittsertrage der letzten zehn Jahre be-
stimmten Summe von der Civilliste ($. 22), auf Lebenszeit zu eigner Verwaltung
und Benutzung zu übernehmen; auch bleiben die in der Beilage I verzeichneten
Schlösser, Paläste, Hofgebäude, Gärten und Räume zu der freien Benutzung
des Königs.
So lange der Lehnsverband zwischen dem Könige, als Oberlehnsherrn, und
seinen Vasallen noch besteht, wachsen die heimfallenden Lehen dem Staatsgute
zu; es bleibt aber dem Könige das Recht, Erbverwandlungen zu bewilligen,
Lehnspardon zu ertheilen, auch alle andere aus der Oberlehnsherrlichkeit flies-
sende Befugnisse auszuüben. Lehnsanwartschaften werden jedoch nicht ertheilt
werden.
$. 18.. Das Staatsgut ist stets in seinen wesentlichen Bestandtheilen zu
erhalten, und kann daher ohne Einwilligung der Stände weder durch Veräusse-
rungen vermindert, noch mit Schulden oder andern Lasten beschwert werden.
Unter dem Veräusserungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen
nicht begriffen, welche bei einzelnen Parcellen zu Beförderung der Landescultur,
oder zur Entfernung wahrgenommener Nachtheile, durch Verkauf, Austausch
oder Ablösung, so wie in Folge eines gerichtlichen Urtheils, oder zur Berichti-
gung zweifelhafter Grenzen, nöthig oder gut befunden werden sollten.
Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vortheilhafte Gelegenheit findet, zur
Erwerbung inländischen Grundeigenthums anzuwenden, inzwischen aber auf eine
andere zweckmässige Weise werbend anzulegen. Was durch eine solche Veräus-
serung an Grundeigenthum, Rechten, Einkünften oder Kaufgeldern erlangt wird,
nimmt die Eigenschaft des veräusserten Gegenstandes an, und tritt an dessen
Stelle.
Den Ständen ist bei jedem ordentlichen Landtage ($. 115) nachzuweisen:
was seit dem letztvorherigen vom Staatsgut veräussert, warum die Veräusse-
rung bewirkt, was dabei erlangt und in welcher Maasse das erlangte Kaufgeld
vorschriftmässig angewendet worden sei.
8. 19. Alle Bestände, Forderungen und Ansprüche des königlichen Fiscus
gehen auf die allgemeinen Staatscassen über. Dagegen werden die auf ersterm
haftenden Schulden und Ansprüche aller Art von letztern zu alleiniger Vertre-
tung übernommen.
Die Rechte der Gläubiger bleiben unverletzt.