221 vom 24. Januar 1821. 155
väterlichen Testamenten enthaltenen Bestimmungen zusammen zustellen, dieselbe
auf den nunmehr vermehrten Landesbesitz Unseres Hauses auszudehnen, und
jene Anordnungen noch genauer festzusetzen, in welchen die früheren Hausgesetze
theils unbestimmt, theils für die nunmehrigen Verhältnisse nicht ganz befriedi-
gend erscheinen.
In dieser Erwägung verordnen Wir, wie folgt:
Tit. L
Allgemeine Bestimmungen, das Stamm- und Fideikommiss-Vermögen betreffend.
8.1.
Das gegenwärtige Familien-Statut ist auf die älteren Hausgesetze, nament-
lich auf die Erbeinigung vom 24. Jänner 1575, und die Erbverträge vom 20%“
November 1695 und 29. April 1707 begründet. Indem Wir die Bestimmungen
derselben als die einzige Grundlage der von Uns ergehenden Anordnungen feier-
lich erklären, verordnen Wir, dass in jenen Fällen, wo über dieses Unser Haus-
gesetz, Anstände sich ergeben, oder die Bestimmungen desselben zweifelhaft wer-
den würden, die Erbeinigung und die obgedachten Erbverträge von 1695 und
1707 als die einzige Richtschnur und die Basis Unsers Haus-Statuts angesehen
werden sollen.
8. 2.
Die Unveräusserlichkeit und Unzertrennbarkeit des Stamm-Vermögens ist
in dem Erb-Vertrage vom 20. November 1695 Art. 5 bestimmt ausgesprochen.
In dessen Gemässheit, und bei der Ueberzeugung, dass nur allein durch die
beständige Aufrechthaltung des Fideicommissverbandes mit dem Rechte der Erst-
geburt der Flor und I,ustre Unseres Hauses dauerhaft begründet werde, sollen
nicht nur die ursprünglichen Stammbesitzungen, sondern überhaupt Unsere zu
dem deutschen Bunde gehörigen, oder innerhalb desselben gelegenen Lande und
Besitzungen mit allen ihren Zugehörden, endlich alle künftigen, an Unser Fürst-
liches Haus durch Kauf, Heirath oder sonst gelangenden Erwerbungen, wo solche
immer gelegen, mit allen ihren Zugehörden, Renten, Rechten und Gerechtigkeiten
in oder ausser Landes auf immerwährende Zeiten mit dem Stamm-Vermögen ver-
einigt, sofort als wahre Bestandtheile desselben geachtet und mit diesem in vim
fideicommissi familiae conventionalis et perpetui auf immer verbunden werden.
Jedoch mit ausdrücklichem Vorbehalte Unserer in dem Königreich der Niederlande
gelegenen Besitzungen, worüber in diesem Hausgesetze unter Beziehung auf die
eingetretenen Verhältnisse und die mit Unseren Frauen Schwestern abgeschlossenen
Abfindungs-Verträge besondere Bestimmungen gegeben, auch dagegen dem Nach-
folger in den Stammlanden und der Landes-Regierung bei erfolgendem ledigen
Anfall andere Begünstigungen eingeräumt werden. Auch mit Ausnahme gering-
fügiger, nur in einzelnen Gebäuden oder Liegenschaften, und dazu gehörigen ein-
zelnen Gefällen bestehender Erwerbungen, welche entweder für eine fürstliche
Gemahlin oder eine appanagirte Person Unseres fürstlichen Hauses in, oder ausser
Landes angekauft werden und worüber Wir dem ersten Erwerber die freie Ver-
fügung vorbehalten.