Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

156 XVII. Fürstlich hohenzollernsches Haus- und Familieugesetz 222 
8. 3. 
Wenn ein regierender Fürst Unseres Hauses derlei einzelne geringfügige 
Realitäten oder Gefälle an sich bringen wird, so sollen solche Erwerbungen nicht 
sogleich in den allgemeinen Fideicommissverband gezogen, sondern der freien 
Disposition des ersten Erwerbers unter Lebenden, oder von Todeswegen vor- 
behalten werden. 
Sobald hingegen diese minder bedeutenden einzelnen Erwerbungen von dem 
ersten Erwerber an den nächstfolgenden regierenden Fürsten gelangen, sollen sie 
als Fideicommissgut des Hauses betrachtet, sofort von demselben nicht mehr 
abgerissen werden. 
8. 4. 
Auf gleiche Weise soll, wenn eine fürstliche Gemahlin aus ihren Paraphe- 
ralgeldern derlei einzelne Realitäten sich erwerben , oder sonst zu denselben ge- 
langen wird, ihr als ersten Erwerberin die freie Verfügung unter Lebenden, oder 
von Todeswegen vorbehalten bleiben und das ihr hierauf zustehende Eigenthums- 
recht nicht beschränkt werden. Werden hingegen derlei Besitzungen und Einkünfte 
einmal mit dem Stamm-Vermögen Unsers Fürstlichen Hauses vereinigt, so sollen 
sie von demselben nicht mehr getrennt werden können. 
Tit. II. 
Unzertrennbarkeit des Fideicommiss-Vermögens, Verbot der Veraeusserungen und 
Beschwerungen desselben. 
8.1. 
Damit Unser Stamm Vermögen zu stetem Aufblühen Unseres Fürstlichen 
Hauses in seinem dermaligen Bestande erhalten und nicht in der Folge der Zeit 
zu ofienbarem Nachtheile Unserer Nachkonımen beschweret und verschleudert 
werden möge; so sollen die in dem Erbvertrage vom Jahre 1695 Art. 5 ge- 
gebenen Anordnungen von Uns und Unsern Nachkommen getreu beobachtet 
werden. 
8. 2. 
In Gefolge dieser Anordnung dürfen von Uns und Unsern Nachkommen 
keine Handlungen oder Verpflichtungen eingegangen werden, wodurch ein Theil 
des Haus- und Stamm-Vermögens belastet oder von demselben abgerissen werden 
würde. Wir begreifen hierunter nicht nur wirkliche Verkäufe, sondern auch Ver- 
tauschungen, Schenkungen von Todeswegen, oder unter den Lebenden, Beschwe- 
rungen der Stammgüter mit Lasten, Abtretungen durch Vergleich gegen Empfang 
einer nicht in das Stamm-Vermögen verwendeten Geldsumme, oder anderer dem 
Stammvermögen nicht zukommenden Surrogate, überhaupt alle Handlungen und 
Verträge, welche das Hauptgut beschweren, verringern, oder nach dem Ausdruk 
des Erbvertrages von 1695 8. 5 Einiges von demselben ab Handen bringen. 
Alle derlei Geschäfte und Verhandlungen sollen als ganz unkräftig nichtig 
und für den Nachfolger in der Regierung unverbindlich angesehen werden. 
8. 3. 
Damit jedoch Wir oder unsere Nachkommen nicht gehindert werden, solche
	        
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