Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

227 vom 24. Januar 1821. 761 
B. In Rüksicht auf den Aufenthalt unvermäblter Prinzessinnen ausser Landes. 
Dem regierenden Fürsten als Familien-Oberhaupt steht die Gewalt zu, 
den Aufenthalt unvermählter Prinzessinnen ausser Landes aus erheblichen Ur- 
sachen nicht zu gestatten und in solchem Falle jene Anordnungen zu treffen, 
welche der Würde des Hauses und dem Besten der Prinzessinnen angemessen 
sind. 
C. In Hinsicht auf abzuschliessende Heirathen. 
Die Vermählung eines Prinzen oder einer Prinzessin aus Unserm Hause 
darf nur mit ausdrücklich erfolgter Bewilligung eines regierenden Fürsten abge- 
schlossen werden. Ehen, ohne diese Bewilligung abgeschlossen, sind nichtig, und 
mit dem gänzlichen Verluste aller Ansprüche und Rechte an das Haus verbun- 
den. Es soll daher einem Abkömmlinge aus solcher Ehe, oder einer Wittwe 
von einer wider den Willen des regierenden Fürsten eingegangenen Ehe weder 
ein Wittwengehalt, noch ein Successionsrecht, oder eine Ansprache auf den Un- 
terhalt zukommen. 
8. 3. 
Der regierende Fürst ist schuldig, den aus rechtmässiger Ehe erzeugten 
Prinzen und Prinzessinnen Unseres Hauses einen standesmässigen Unterhalt aus 
den Einkünften Unserer Stammgüter abzureichen. Rüksichtlich dieser Verpflich- 
tung bestimmen Wir Folgendes: 
A. Einem zu der Volljährigkeit gelangten, und aus dem unmittelbaren vä- 
terlichen Unterhalt getretenen Erbprinzen soll, sobald er sich vermählen, 
oder eine eigene Hofhaltung antreten wird, ein standesmässiges Etablisse- 
ment ausgeschieden werden, worüber Wir die Bestimmung zunächst dem 
regierenden Fürsten überlassen, jedoch verfügen, dass die jährliche Apa- 
nage an Geld und Naturalien nicht unter Zwölf Tausend Gulden be- 
tragen dürfe. 
B. Den nachgeborenen, aus dem regierenden Hause unmittelbar abstam- 
menden Prinzen soll von dem Zeitpunkte an, wo sie mit väterlicher Be- 
willigung ein eigenes Haus führen, eine lebenslängliche Apanage, deren 
jährlicher Betrag an Geld und Naturalien eine Summe von vier tausend 
Gulden erreichen wird, abgegeben werden. 
C. Den aus dem regierenden Hause entsprossenen, und unvermählten Prin- 
zessinnen, wenn sie aus dem väterlichen Unterhalte treten, ist eine 
lebenslängliche Apanage abzureichen, welche jährlich aus freier standes- 
mässiger Wohnung, zwei Pferde-Rationen, und überhin an Gelde oder 
Naturalien in einem Betrage von Zwei Tausend Gulden bestehen soll. 
Würde jedoch eine unvermählte Prinzessin mit Bewilligung eines 
regierenden Fürsten den Aufenthalt ausser Landes nehmen, so hat sie 
weder auf Wohnung, noch Pferde Rationen, sondern einzig auf die jähr- 
liche Apanage von Zweitausend Gulden Anspruch zu machen. 
8. 4. 
Wenn Unser Fürstliches Haus in der Folge der Zeit durch Heirathen oder
	        
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