Verwahrung —
§ über das Darlehen Anwendung. Ge-
stattet der Hinterleger dem Verwahrer,
hinterlegte vertretbare Sachen zu ver-
brauchen, so finden die Vorschriften
über das Darlehen von dem Zeitpunkt
an Anwendung, in welchem der Ver-
wahrer sich die Sachen aneignet. In
beiden Fällen bestimmen sich jedoch
Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel
nach den Vorschriften über den Ver-
wahrungsvertrag.
Bei der Hinterlegung von Wert-
papieren ist eine Vereinbarung der
im Abs. 1 bezeichneten Art nur giltig,
wenn sie ausdrücklich getroffen wird.
Verwahrungsvertrag.
Verwahrung s. Verwahrung —
Verwahrung.
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Verwaller s. auch Konkursverwalter,
Nachlassverwalter.
Nießbrauch.
1052, 1070 s. Verwaltung — Nießbrauch.
1275 Pfandrecht s. Verwaltung —
Nießbrauch 1070.
Testament.
2128, 2129 s. Verwaltung — Nießbrauch
1052.
Verwallung s. auch Nachlassverwaltung,
Zwangsverwaltung.
Ehe.
1314 s. Kind — Verwandtschaft 1669.
1357 s. Güterrecht — Güterrecht 1435.
1581 Ehescheidung s. Verwandtschaft
1604.
Eigentum.
Haben die Miteigentümer eines Grund-
stücks die V. und Benutzung geregelt
oder das Recht, die Aufhebung der
Gemeinschaft zu verlangen, für immer
oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine
Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt
die getroffene Bestimmung gegen den
Sondernachfolger eines Miteigen-
1010
370 —
Verwaltung
§ tümers nur, wenn sie als Belastung
des Anteils im Grundbuch einge-
tragen ist.
Die in den §§ 755, 756 bestimmten
Ansprüche können gegen den Sonder-
nachfolger eines Miteigentümers nur
geltend gemacht werden, wenn sie im
Grundbuch eingetragen sind. 1008.
Art. Einführungsgesetz.
76 (. Güterrecht — Güterrecht § 1405,
1435.
% 7% E.G. — CE.G.
76% s. Stiftung § 86.
5% s. Pfllegschaft — Vormundschaft
§x 1910.
Erbe.
1975—1978, 1981—1985, 1988, 1990,
2000, 2013, 2017, 2038, 2062 Nach-
laßverwaltung s. Erbe — Erbe.
s. Gemelnschaft — Gemeinschaft
745, 746, 748.
2038
2042 s. Gemeinschaft — Gemeinschaft
755.
2044 s. Eigentum 1010.
Erbschein.
2368 Einem Testamentsvollstrecker hat das
Nachlaßgericht auf Antrag ein Zeugnis
über die Ernennung zu erteilen. Ist
der Testamentsvollstrecker in der V.
des Nachlasses beschränkt oder hat der
Erblasser angeordnet, daß der Testa-
mentsvollstrecker in der Eingehung von
Verbindlichkeiten für den Nachlaß nicht
beschränkt sein soll, so ist dies in dem
Zeugnis anzugeben.
Erbvertrags. Pllichttell — Pflicht-
teil 2338.
Gemeinschaft.
744—746, 748, 755 V. des gemeinschaft-
lichen Gegenstandes s. Gemelnschaft
— Gemeinschaft.
Gesellschaft.
730 Nach der Auflösung der Gesellschaft
findet in Ansehung des Gesellschafts-
vermögens die Auseinandersetzung unter
den Gesellschaftern statt.
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