Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

229 vom 24. Januar 1821. 1763 
steuer von Fünfundzwanzigtausend Gulden für jede Prinzessin nur um Fünfzehn- 
tausend Gulden erhöht werden, mit der weitern Beschränkung, dass dieser Zu- 
schuss auf sämmtliche vorhandene Prinzessinnen berechnet, die Summe von Ein- 
hundert fünfzigtausend Gulden nicht übersteigen dürfe, daher, wenn die Zahl 
der Prinzessinnen grösser wäre, auch eine verhältnissmässige Verminderung der 
Zuschusssumme für jede einzelne Prinzessin eintreten soll, wobei noch dem letzt- 
regierenden Fürsten unbenommen bleibt, die gesammte Zuschusssumme nach 
Gefallen und mittelst einer letztwilligen Anordnung unter sämmtliche Prinzes- 
sinnen zu vertheilen. 
Wenn einzelne oder sämmtliche Prinzessinnen Töchter des letztregierenden 
Herrn oder seines etwa vor ihm verstorbenen Erbprinzen sich früher und vor 
erfolgtem ledigen Anfall Unserer Lande vermählt hätten, in welchem Fall die 
gewöhnlichen Heirathgüter und Aussteuern ihnen schon verabfolgt sind, und als 
schon wirklich verabfolgt bei dem ledigen Anfall vorausgesetzt werden, so soll 
das etwa noch ermangelnde an dem Zuschuss von Fünfundzwanzigtausend Gul- 
den, wenn es nicht über vier Prinzessinnen sind, oder im Fall deren mehr vor- 
handen sind, niemals weiter als der höchste Betrag der Zuschusssumme von Ein- 
hundert fünfzig Tausend Gulden ihnen nachbezahlt werden. 
Die Bezahlung soll von dem Regierungs Nachfolger übernommen und ent- 
weder sogleich geleistet, oder, wenn solches nicht zu bewerkstelligen wäre, 
längstens inner den nächsten drei Jahren nach erfolgtem ledigen Anfall mit 
einstweiliger Verzinsung und genügender Sicherstellung berichtigt werden. 
Uebrigens hätte die Verminderung an dem Heirathgute, wenn solche unter 
den Tit. IV. 8. 6 bestimmten Umständen vor dem Ableben des letztregierenden 
Fürsten eingetreten wäre, auch für die gegenwärtig angeordnete Erhöhung ver- 
hältnissmässig statt zu finden. 
8. 8. 
Die Prinzessinnen Unseres Fürstlichen Hauses sind gegen Empfang des 
statutenmässigen Heirathgutes und der Aussteuer, welche ihnen jedoch nur bei 
einer standesmässigen, und mit Bewilligung des regierenden Fürsten abgeschlosse- 
nen Vermählung gereicht werden, die in dem Erbvertrage von 1695. Art: 9 
verordneten eidlichen Verzichte auszustellen schuldig. Kraft dieser Verzichte 
haben dieselben für sich und ihre Abkömmlinge aller Ansprüche an das Stamnm- 
und Haus-Vermögen aller Succession in dasselbe und selbst der Allodial-Erb- 
schaft, soweit sie ihnen nicht durch dieses Hausgesetz nach Abgang des Manns- 
stammes zugestanden ist, feierlich und eidlich unter hinreichender Verbeystän- 
dung sich zu begeben. 
Würde die Ausstellung dieser eidlichen Verzichte durch irgend einen Um- 
stand versäumt werden, so sollen die Prinzessinnen nach ihrer erfolgten Ver- 
mählung demungeachtet ipso jure pro renunciatis gehalten werden, und dieselbe 
nach der wörtlichen Bestimmung des oben bemerkten Erbvertrags von 1695 
art. 9 ein Mehreres nicht, denn andere wirklich verziehene Töchter zu suchen 
und rechtlich zu fordern haben.
	        
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