Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

764 XVH. Fürstlich hohenzollernsches Haus- und Familiengesetz 230 
8. 9. 
Sämmtliche Abkömmlinge Unsers Fürstlichen Hauses, insbesondere die Prin- 
zen desselben sind bei ihren Vermählungen nicht nur an die Einwilligung des 
regierenden Fürsten gebunden, sondern auch verpflichtet, nur eine standesmässige, 
der Würde und dem Glanze Unsers Fürstlichen Hauses keinen Eintrag bringende 
Ehe einzugehen. Mit einer ungleichen und unstandesmässigen Ehe sollen nach 
der klaren Bestimmung des Erbvertrages von 1695 Art. 7 nicht nur alle An- 
sprüche an das Haus, sondern für die aus dieser Ehe entsprossenen Kinder und 
Nachkömmlinge alle Successions-Rechte, Titel und Würden des Hauses, mit Aus- 
nahme des in dem Erbvertrage von 1695 Art. 7 bestimmten mässigen Deputats 
gänzlich verloren gehen. 
8. 10. 
Da der Erbvertrag von 1707 Art. 8 jene Ehen, welche unter dem Grafen- 
stande erfolgen, für nicht standesmässig erklärt und Wir diese Anordnung stets 
beobachtet wissen wollen; so verfügen Wir, dass jene Vermählungen Unserer 
Nachkommen allein für standesmässig gehalten werden sollen, welche mit einer 
Person aus dem alten hohen Adel, oder aus einer dem Grafenstande gleich ge- 
achteten Familie eingegangen werden. Hievon sollen jedoch nach dem Ausspruche 
des FErbvertrages von 1707 8. 8 jene Fälle ausgenommen werden, wenn von Seite 
Seiner Majestät des Königs von Preussen als Chef des Hauses, und der nächsten 
Fürstlichen Agnaten, insbesondere auch eines jeweilig regierenden Fürsten zu 
Hohenzollern Hechingen zu einer auch ungleichen Ehe die Einwilligung gegeben, 
auch durch Abschliessung solcher Ehe dem Hause und Lande wesentlicher Vor- 
theil errungen werden wird. 
Unter dieser Voraussetzung soll eine auch ungleiche Ehe einer standes- 
mässigen Vermählung in allen ihren Folgen gleich gehalten werden. 
8. 11. 
Damit Unser Fürstliches Haus durch unvorsichtige Vermählungen nachge- 
borner Prinzen nicht zu sehr belastet, und der Glanz desselben bei unzureichen- 
dem Unterhalte ihrer Familien und Nachkommen nicht herabgebracht werde, so 
sollen die nachgebornen Prinzen bei Abschliessung einer Ehe nicht nur an die 
Einwilligung des regierenden Fürsten bei gänzlicher Nichtigkeit der Ehe ge- 
bunden sein, sondern es soll auch diese Einwilligung nur alsdann gegeben wer- 
den, wenn entweder ein appanagirter Prinz, durch die abzuschliessende Heirath 
solche Besitzungen erwerben wird, welche den standesmässigen Unterhalt seiner 
Nachkommen hinreichend sicher stellen; oder wenn die bevorstehende Erlöschung 
des Mannsstammes in Unserer Linie die Begründung einer Neben -Linie noth- 
wendig macht. In diesem letzten Falle soll aber rücksichtlich der Deputate 
für die Nachkommen aus dieser Ehe sogleich angemessene Fürsorge getroffen 
werden.
	        
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