Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

768 XVII. Fürstlich hohenzollernsches Haus- und Familiengesetz 234 
aber alles Dasjenige für ausgeglichen angesehen werden, was die Allodialerben 
wegen einem allenfalls möglichen Weitererlöse der zurük gelassenen Vorräthe 
noch in Anspruch zu nehmen hätten. 
Dem Regierungs-Nachfolger steht es indessen frei, von dieser Verfügung 
Gebrauch zu machen, wogegen im Falle er sie nicht benützen wollte, obige Gegen- 
stände den Allodialerben ungehindert zu beliebiger Disposition übergeben werden 
sollen. Jedoch wäre alsdann der Regierungs-Nachfolger gehalten, den Allodial- 
erben eine Frist von wenigstens drei Monaten zur Hinwegbringung der ihnen an- 
gehörenden Vorräthe und Fahrnisse zu gestatten. 
8. 4. 
Zu der wirklichen an die Erben ungehindert auszufolgenden Allodialerbschaft, 
sollen nebst der mütterlichen Verlassenschaft insbesondere und unwidersprechlich 
gewidmet werden: die Chatouille des letztverstorbenen Fürsten, die Juwelen, 
Perlen, Kleinodien, Spitzen und Garderobe, die Vorräthe an Gold und Silber, 
soweit die Letztern nicht zu dem Hofhaltungs-Inventariun gehören, und mit der 
Ausnahme, dass ein vollständiges silbernes 'Tafel-Service, wenn solches vorhanden 
ist, den Allodialerben ebenfalls überlassen werden müsse; die Einrichtungen des 
Hofstalles an Pferden, Kutschen und Geschirren, ‘die vorräthigen Weine, die in 
dem Schuldentilgungsfond vorräthige Baarschaft nebst den aussenstehenden Privat- 
Kapitalien und deren Zinsen, sofern selbe von dem letztverstorbenen Fürsten ohne 
Beschwerung des Stammgutes aus seinen Ersparnissen angelegt und nicht aus 
veräusserten Stammgütern, oder deren Zugehörden erworben worden. 
8. 5. 
Zu Beerbung des Allodialvermögens sind bei Erlöschung des Mannsstammes 
Unsrer Linie zunächst die Töchter des letztverstorbenen Fürsten und in deren 
Ermanglung jene Erben berufen, welche nach der Gradualfolge dem Letztverstor- 
benen die nächsten sind. Es mag übrigens die Allodialerbschaft an die Töchter 
oder auch an entferntere Agnaten gelangen, so sollen rüksichtlich der Ausschei- 
dung derselben die vorgehenden Bestimmungen stets angewendet werden. 
8. 6. 
Dem letzten männlichen Nachkommen Unserer Linie soll, wenn seine Töchter 
oder deren Descendenten ihn beerben, die Befugniss zukommen, über einen vierten 
Theil, und wenn die Allodialerbschaft an entferntere Kollateralen fällt über die 
Hälfte des Allodialvermögens durch Testament zu verfügen und die durch Testa- 
ment benannten Erben sollen für diesen Vermögens-Antheil mit den nemlichen 
Rechten, welche den nächsten Allodial-Erben zu statten kommen, in die Erbschaft 
eintreten. 
Tit. VII. 
Beilegung streitiger oder zweifelhafter Fülle. 
8.1. 
Wenn über die Anwendung Unseres gegenwärtigen Hausgesetzes Streitigkeiten 
sich ergeben, oder wenn Fälle sich ereignen, welche durch dasselbe entweder gar 
nicht, oder nicht bestimmt genug entschieden sind, so soll zunächst eine gütliche
	        
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