Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

772 XVIII. Staatsvertrag über die Abtretung der Fürstenthümer 238 
Artikel 5. 
Die Krone Preussen übernimmt mit dem Tage der Uebergabe beider ge- 
nannten Fürstenthümer an Allerhöchstdieselbe alle verfassungsmässig daran ge- 
knüpfte Staats-Lasten und Staats-Schulden und insbesondere die Verbindlichkeit, 
die von Ihren Durchlauchten den regierenden Fürsten von Hohenzollern-Hechingen 
und Hohenzollern- Sigmaringen gegen Ihre respektive dekretmässig angestellte 
Hof-, Civil- und Militair-Dienerschaft eingegangenen Verpflichtungen nach den 
beifolgenden, mit 1., 2., 3. bezeichneten Etats zu erfüllen, ingleichen auch die 
von Ihren Durchlauchten oder Deren Hohen Regierungs-Vorgängern bewilligten 
Pensionen und jährlichen Gratiale auf den Grund der ebenfalls hier angeschlos- 
senen, mit A. B. bezeichneten Pensions-Etats fortzuzahlen. Dagegen verbleiben 
alle, in diese Etats nicht aufgenommenen Besoldungen, Pensionen, Gratiale und 
Kompetenzen Fürstlich Hohenzollernscher Beamter, Diener, Pensionaire etc. zur 
Last der respektiven Durchlauchtigen Fürsten. 
Artikel 6. 
Seine Majestät der König von Preussen werden Seiner Durchlaucht dem 
regierenden Fürsten von Hohenzollern-Hechingen als Entschädigung für die durch 
die obigen Artikel 1. und 4. erfolgte Abtretung vom Tage der Uebergabe des 
Fürstenthums Hohenzollern-Hechingen an die Krone Preussen bis zum Ableben 
Seiner Durchlaucht eine fixirte Jahres-Rente von 
Zehntausend Thalern in Preussischem Kourant 
gewähren, welche auf die allgemeine Preussische Staats-Kasse übernommen wer- 
den soll. 
Wenn Seine Durchlaucht der regierende Fürst von Hohenzollern-Hechingen 
nach Eingehung einer standesmässigen Ehe mit successionsfähiger Descendenz 
aus derselben gesegnet werden sollte, wird die Hälfte der obenerwähnten jähr- 
lichen Entschädigungs-Rente mit Fünftausend Thalern in Preussischem 
Kourant nach dem Ableben Seiner Durchlaucht auf diesen fürstlichen Erben 
übergehen und ebenfalls auf die allgemeine Preussische Staats-Kasse übernom- 
men werden. 
Artikel 7. 
Desgleichen werden Seine Majestät der König von Preussen Seiner Durch- 
laucht dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen als Entschädigung für die 
durch die obigen Artikel 2. und 4. erfolgte Abtretung eine fixirte Jahres-Rente von 
Fünf und Zwanzig Tausend Thalern in Preussischem Kourant 
vom Tage der Uebergabe des Fürstenthums Hohenzollern an die Krone Preussen 
ab gewähren, welche auf die allgemeine Preussische Staats-Kasse übernommen 
werden soll. 
Diese Jahres-Rente vererbt sich bei dem Ableben des hohen Inhabers im 
hausverfassungsmässigen Erbgange auf den jedesmaligen Chef des Fürstlich 
Hohenzollern-Sigmaringenschen Hauses. 
Artikel 8. 
Sämmtliche, in den Fürstenthümern Hobenzollern-Hechingen und Hohen- 
zollern-Sigmaringen belegene Fürstliche Hohenzollernsche Güter und Liegen-
	        
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