Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

247 .  XXiIl. Allerhöchster Erlass vom 14. Aug. 1852 etc. 781 
Verfassung gestatten wird, eine Gleichbehandlung und Gleichstellung des Fürst- 
lichen Hauses mit den entsprechenden Bevorzugungen der Mitglieder Unseres 
Königlichen Hauses eintreten zu lassen, wobei sich jedoch von selbst versteht, 
dass die Gleichstellung sich auf diejenigen Rechte nicht erstrecken kann und 
wird, welche den Prinzen Unseres Königlichen Hauses vermöge Ihrer Geburt als 
zur Succession in die Krone berufenen Agnaten zustehen. 
Hiernach wollen Wir Ihre Liebden die Fürsten von Hohenzollern-Hechingen 
und Sigmaringen, Unseren freundlich geliebten Herrn Vettern, auch Dero ge- 
sammtes Fürstliches Haus mit Königlicher Macht in Ihren Würden, Rechten und 
Gerechtigkeiten schützen, schirmen und handhaben, auch Unseren Dienern und 
Unterthanen anbefehlen und gebieten, sich danach gebührlich zu achten. 
Dessen zu Urkunde haben Wir gegenwärtiges Diplom Allerhöchsteigenhändig 
vollzogen und Unser Königliches Insiegel daran fügen lassen. 
So geschehen und gegeben zu Sanssouci, den neunzehnten Juli 1851. 
gez. Friedrich Wilhelm. 
contras. Graf zu Stolberg. 
XXI. 
Allerhöchster Erlass vom 14. August 1852 — betreffend die Rechts- 
verhältnisse der Fürstlich Hohenzollernschen Häuser. 
In Ausführung des Gesetzes, betrefiend die Vereinigung der Hohenzollern- 
Hechingen und Sigmaringenschen Lande vom 12. März 1850 und des Artikels 12. 
des darin erwähnten Vertrages vom 7. Dezember 1849, verordne Ich auf die 
Berichte des Staats-Ministeriums vom 16. März und 29. Juli d. J. was folgt: 
1) Das Ministerium Meines Königlichen Hauses tritt fortan als Gerichts- 
stand für die im Artikel III. Nr. 1. Abschnitt 3. des Gesetzes vom 
26. April 1851, die Zusätze zu der Verordnung vom 2. Januar 1849 über 
die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit u. s. w. betreffend (Gesetz-Samm- 
lung Seite 181), bezeichneten Rechts- Angelegenheiten der Fürstlich Hohen- 
zollernschen Häuser, an die Stelle der betreffenden vormaligen Fürst- 
lichen Behörden. 
2) Die Fürstliche Hofkammer in den Hohenzollernschen Landen und über- 
haupt die Behörden, welche das dortige Fürstliche Stamm-Vermögen 
verwalten, geniessen die Rechte öftentlicher Behörden in gleichem Maasse, 
wie die Hofkammer der Königlichen Familiengüter und deren Unter- 
Behörden. 
3) Die Mitglieder der Fürstlichen Häuser Hohenzollern - Hechingen und 
Sigmaringen werden in Bezug auf Steuern und Abgaben - Befreiungen, 
sowie hinsichtlich der Portofreiheit den Mitgliedern Meines Königlichen 
Hauses gleichgestellt.
	        
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