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mit den Ständen eine feststehende Bestimmung zu verabschieden, welcher nach-
mals in jedem einzelnen Falle nachzugehen ist, und welche in das Hausgesetz
aufgenommen werden soll.
Ohne Einwilligung der Stände können diese Gebührnisse nicht verändert,
und nie durch Ueberweisung von Grundstücken zur Benutzung gewährt werden.
Die Entrichtung derselben erfolgt aus den Staatskassen, ohne Zurechnung
auf die Civilliste.
Nachdem König Anton am 13. Sept. 1830 seines jüngern Bruders Maximi-
lian ältesten Sohn Friedrich August zum Mitregenten angenommen hatte, bestieg
dieser nach dem Tode seines Oheims am 6. Juni 1836 als K. Friedrich August IL
den Thron. Unter ihm wurde das schon in der Verfassungsurkunde in Aussicht
genommene Hausgesetz am 30. Dec. 1837 erlassen und in der Gesetzsammlung
publicirt (Urk. XVI). Dieses Gesetz nimmt in Betrefi der eigentlichen staatsrecht-
lichen Verfassungsbestimmungen über Thronfolge und Regentschaft lediglich Bezug
auf die Paragraphen der Verfassungsurkunde. In den drei ersten Abschnitten ent-
hält es Vorschriften 1) über die Bildung des königlichen Hauses, Titel und Rang
der Mitglieder desselben, 2) über die Aufsicht des Königs über die Mitglieder
des königlichen Hauses, 3) über Heirathen der Prinzen und Prinzessinnen des
Hauses. Diese ersten Abschnitte gehören dem Bereiche der familienrechtlichen
Autonomie an und wurden den Ständen nur zur Kenntnissnahme vorgelegt. Da-
gegen bedurften die folgenden Abschnitte, welche von den pecuniären Ansprü-
chen der königlichen Familienglieder an die Staatskasce handeln, durchweg der
Zustimmung der Landesvertretung, wie dies $.23 der V.U. noch ausdrücklich
bestimmt hatte: „Ueber die künftig unter Anrechnung der Sekundogenitur zu
gewährenden Apanagen, Witthümer, Heirathsgüter und andere dergleichen Ge-
bührnisse ist mit den Ständen eine feststehende Bestimmung zu verabschieden,
welcher nachmals in jedem einzelnen Falle nachzugehen ist und welche in das
Hausgesetz aufgenommen werden soll.“
Das Recht der Erstgeburt gilt nach ‚der Verfassung für den ganzen
sächsischen Mannsstamm, während die Verfassungen der ernestinischen Län-
der dies immer nur für die regierende Speciallinie festsetzen und sonst auf die
Verträge und Observanzen des sächsischen Gesammthauses verweisen. Auch
wird das Königreich ausdrücklich für einen untheilbaren Staat erklärt. Auch
die eventuell zur Thronfolge gelangenden Erbverbrüderten und Kognaten sind an
das Recht der Erstgeburt gebunden. Das königliche Haus besteht aus dem König
als Familienoberhaupt, aus der Gemahlin des Königs, der königlichen Wittwe,
den Prinzen und Prinzessinnen, welche vom gemeinschaftlichen Stammvater durch
vom Könige anerkannte ebenbürtige rechtmässige Ehe männlicher Linie abstam-
men, insofern die Prinzessinnen sich nicht in andere Häuser vermählt haben,
aus den Gemahlinnen und Wittwen derselben. Zu hausgesetzlich wirksamen
Ehen von Gliedern des Königshauses ist die urkundliche Einwilligung des Kö-
nigs erforderlich. Den Begriff der Ebenbürtigkeit einer Ehe bestimmt weder
die Verfassung noch das Hausgesetz. Es entscheidet daher das ältere Recht,