259 Ehevertrag. 793
In Ansehung des Hoyrathsgutes soll es im Falle der Veränderung des Wittwen-
standes, durch eine mit Unserer des Königs von Preußen, Bewilligung geschlossene
zweyte standesmässige Vermählung hochgedachter Prinzeßin folgendermaßen gehalten
werden:
Wenn, zur Zeit dieser so eben beschriebenen zweyten Vermählung, Nachkom-
menschaft aus der fürstlichen Ehe des Prinzen N. N. mit der Prinzeßin N. N. vorhan-
den ist; ro fällt sofort, boy dieser zweyten Vermählung der Prinzeßin, das halbe
Heyrathsgut an die fürstliche Nachkommenschaft aus der Ehe des hochgedachten
Prinzen mit der hochgedachten Prinzeßin, und die andere Hälfte des Heyrathsgutes
wird an die Prinzeßin ausgezahlet.
Wenn zur Zeit der obbeschriebenen zweyten Vermählung, keine Nachkommon-
schaft aus der fürstlichen Ehe des Prinzen N. N. mit der Prinzeßin N. N. vorhan-
den ist; so soll sofort, bei der obbeschriebenen zweyten Vermählung der Prinzessin
das ganze Hoyrathsgut an die hochgedachte Prinzeßin ausgezahlet werden.
Artikel 9.
Letztwillige Verordnungen.
Es bleibet dem Prinzen N. N. jedoch mit Königlich Preußischem, von ihm
spezialiter nachzusuchendem Consense, unbenommen, durch ein Testament, Codicill
oder Schenkung von Todeswegen, die Prinzefin zu bedenken; doch dass dadurch
den Familien-Verträgen und den Verfassungen des Königlichen Hauses Preußen und
den Rechten des Königs von Preußen und des Königlichen Hauses Preußen, wie
auch den gegenwärtigen Ehepacten in nichts präjudiciret, oder zu nahe gehandelt
werden.
Der von dem Prinzen N.N. vorstehendermaßen specialiter nachzusuchende Kö-
niglich Preußische Consens ist, zur Gültigkeit Seiner letztwilligen Verordnungen, nach
der Verfassung des Königlichen Hauses Preußen erforderlich.
Die Durchlauchtigste Prinzeßin soll berechtigt seyn, über dasjenige Vermögen,
was Sie, außer dem Heyrathsgute, etwan jetzo besitzet, oder künftig rechtlich be-
sitzen wird, letztwillig zu verordnen, und dazu der Nachsuchung des Königlich Preu-
Bischen Consenses nicht bedürfen.
Diese letztwillige Verordnung soll aber sowohl überhaupt den gegenwärtigen
Ehepakten, als insbesondere demjenigen nicht zuwiderlaufen, was diese Ehepakten in
Ansehung des Heyrathsgutes festsetzen, auf welches Heyrathsgut eine letztwillige
Verordnung der hochgedachten Prinzeßin und eine leztwillige Verordnung des hoch-
gedachten Prinzen sich nicht erstrecken, vielmehr in Ansehung des Heyrathsgutes
nur dasjenige gelten soll, was darüber die gegenwärtigen Ehepakten festsetzen.
Artikel 10.
Schulden.
Schulden soll und will der Prinz N.N. und soll und will die Prinzeßin N.N.
nicht contrahiren. Dieses wird hiermit hausverfassungsmässig festgesetzt.
Ferner wird hierdurch festgesetzt, daß, in Ansehung der Schulden, welche
dennoch Ein Theil von den beyden hohen Vermählten, oder beyde hohe Vermählten
vor oder während der Ehe etwa contrahiren, keineswegs Ein Theil für die Schul-
den des anderen Theiles haften oder einstehen, vielmehr der Prinz von den Schul-
den, welche die Prinzeßin contrahiret, und die Prinzeßin von den Schulden, welche
der Prinz contrahiret, ganz frei seyn soll,