wurde auch den, nun zu Unterthanen gewordenen Agnaten des Hauses gegenüber
zur Anwendung gebracht. Als ein Erzeugniss dieser Periode kann anch das
weniger bekannte Hausgesetz von Anhalt-Köthen vom 24. Juli 1811 (S. 128 Nr. XID)
aufgeführt werden.
Die zweite Reihe der neueren Hausgesctze gehört der constitutionellen
Entwickelungsperiode an, so vor allem das königlich bayerische Familienstatut
vom 5. August 1819, welches unverkennbar den sämmtlichen neuern Hausgesetzen
der regierenden Familien zum Vorbilde gedient hat, das würtembergische Haus-
gesetz vom 8. Juni 1828, das Hausgesetz für das Königreich Hannover vom
19. November 1836, für das Königreich Sachsen vom 30. December 1837.
Das neuste Hausgesetz besitzt Sachsen-Coburg-Gotha vom 1. März 1855.
Hervorgerufen durch die so eigenthümlichen Verhältnisse und die grossartige Welt-
stellung dieser ernestinischen Fürstenlinie, deren Agnaten drei europäische Königs-
kronen zu tragen berufen sind, erscheint dieses Gesetz als ein merkwürdiges, in
seiner Art einzig dastehendes Produkt der modernen Hausgesetzgebung. —
Der vorliegende erste Band umfasst die Häuser:
Anhalt (Dessau und Bernburg),
Baden,
Bayern,
Braunschweig,
a. Braunschweig - Lüneburg oder Hannover,
b. Braunschweig - Wolfenbüttel ,
der zweite Band wird die Häuser:
Hessen (Kassel, Darmstadt, Homburg) ,
Holstein (Schleswig -Holstein und Oldenburg),
Liechtenstein,
Lippe (Detmold und Lippe-Schaumburg),
Mecklenburg,
Nassau,
Oesterreich,
der dritte Band die Häuser:
Preussen,
Reuss,
Sachsen (ernestinische und albertinische Linie),
Schwarzburg,
Waldeck,
Würtemberg
umfassen. Jeder dieser Bände ist auf 30—35 Bogen berechnet. Durch noch
strengere Ausscheidung alles minder Wichtigen wird dieses Mass möglichst streng
eingehalten werden.
Da die Hausgeschichte und Hausgesetzgebung jeder Dymastie ein selbst-
ständiges Ganze, gewissermassen eine kleine Monographie für sich bildet, so
erschien die rein äussere alphabetische Anordnung gerechtfertigt.
Wenn August Wilhelm Heffter 1829 in seinen meisterhaften Beiträgen zum