Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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erlangten Majoremnitset frey Qvartier und Taffel zu Hofe bey ihren Ältesten Herrn 
Bruder haben, Zur Kleidung aber, und was Sie sonst benöthiget, für einen jeden 
unserer nachgebohrnen Printzen, so lauge biss unser erstgebohrner Herr Sohn, die 
Majorennitzet erreicht und Sie ihre apanagen zuheben anfangen, jährlich Fünff Hun- 
dert Rthl. au des Herrn Vormundes Lbd. aus der Kleinen Casse oder Von denen 
Von aussenstehenden Capitalien einkommenden Ziussen gegeben, und Denenselben 
dafür die Kleidung und was Sie sonst benöthiget angeschafft werden soll. Wann 
aber unser ErbPrintz seine Majorennitt erreichet haben wird, mithin die Nachge- 
bohrne Printzen ihre apanagen Zuheben anfangen; So sollen Sie Zwar biss Zu ihrer 
Majorennitset die freye Taffel und frey Qvartier auff dem Schlosse alhier behalten, 
die Fünff Hundert Rthl. aber fallen so dann hinweg, und sollen Ihnen alsdann Von 
ihren Jährlich Zuempfangenden Sieben Tausendt Rthl. apanage Geldern jedem Zwey 
Tausend Rthl. Jährlich Zur Kleidung und anderer Bedürffnüss ge- 
Leopold M. F. z. Anhalt. 
geben die übrige Jährliche Fünff Tausendt Rthl. appanage Gelder aber für Selbige 
ersPahret, und Von des Herrn Vormundes Lbd. Vor Ihnen sicher ausgethan und 
also ein Capital Zu derselben bessern etabilissement gesamlet werden, als wodurch 
dann der Printz Hanss Gürge, so wie Er Majorenn wird ein ansehnlich Capital und 
der Printz Albrecht ein noch mehreres haben wird. Nach erlangter unserer Nach- 
gebohrnen Printzen Majorennitsst aber, fällt auch die freye Taffel und das freye 
Qvartier auf dem hiesigen Schlosse hinweg und bekommen Sie Von Regierenden 
Landes-Fürsten alleine ihre ausgemachte apanage Gelder samt einer convenablen 
freyen Wohnung alhier in der Stadt. Daferne auch (wie doch Gott abwenden wolle) 
ein oder mehrere unserer Fürstlichen Herrn Gebrüdere ohne hinterlassung Fürst- 
ehelicher Männlicher Leibes Erben mit Tode abgingen, soll so oflt der Casus Sich 
ereignet, dass einer unserer Fürstl. Herrn Brüder ohne Fürst eheliche Männliche 
Leibes Erben Verstürbet jedesmahl Von Zeit der Majorennitset unseres ErbPrintzen 
und Künfftigen Landes Regenten au (wenn der Casus wehrend dessen minder Jäh- 
rigkeit Sich ereiguet) und nicht cher, einen jeden 
Leopold M. F. z. Anhalt. 
unserer Nachgebohrnen Printzen, und nach deren Todtlichen Hintritt dero Printzen 
und Princessinnen Zusammen, so lange letztere unVermählet sind, jährlich Ein Tau- 
sendt Rthl. oder wann so dann nur cin Von unss abstammender nachgebohrner 
Printz, oder apanagirte Linie Vorlıanden, Zwey Tausendt Rthl. mehr Zur apanage 
Jährlich gereichet, und solches gleichfalss wie oben erwehnet, so lange unsere nach- 
gebohrne Printzen nicht mündig sind, Vor Ihnen mit ersPahret und Zu Capital ge- 
macht werden. 
Seehstens Unsere obbenannte Drey Princessin Töchter als Princessin Hen- 
rietten Catharinen Agnes, Princessin Leopoldinen Marien und Princessin Casimire 
anbelangend, So Verordnen Wier einer jeden dieser unserer Princessinnen, welche 
bey unsern Absterben Vorhanden, so lange Sie unVermühlet sind, jährlich Zu ihren 
unterhalt Drey Tausendt Ktlıl. und wollen dass Ihnen solche Von unsern Ältesten 
Herrn Sohn und Landes Regenten, aus seinen Mitteln in Vier Terminen, als Ostern, 
Johanni, Michaeli und Weynachten jodesmahl mit Sieben Hundery und Funfkzig Rtil
	        
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