Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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ohnweigerlich beZahlet, und mit abstattung sothaner Subistent Gelder, so bald un- 
ser ErbPrintz und Künfftiger Landes Regent 
Leopold M. F. z. Anhalt. 
die Majorennitst erreichet haben wird, der Anfang gemacht, und damit so lange 
Sie leben und unVermählet sind, continuiret werden solle. Da auch unsere Prin- 
cessin Töchter, alle oder Zum Theil ZuZeit unseres Tödtlichen Hintritts annoch 
unVerinählet und minderjährig wären, So ersuchen Wier unserer Ältesten Princes- 
sin Schwester der Princessin Anne Wilhelmine Lbd. weil Selbige jederZeit Viel Liebe 
für unsere Fürstle Kinder gehabt, auff solchen Fall unsere Princessinnen Töchter 
Zu Sich in die Kost Zu nehmen und für deren aufferZiehung Zu sorgen, und sollen 
so lange unser Ältester Herr Sohn, seine Majorennitzt noch nicht erreichet, mithin 
biss unsere Princessin Töchter ihre Subsistenz Gelder erhalten, für jede Fünff Hun- 
dert Rthl. Vor die Taffel an unsere Princessin Schwester Lbd. wie auch Fünff Hun- 
dert Rthl. für jede unserer Princessin Töchter, an des Herrn Vormundes Lbd. aus 
der Kleinen Casse oder Von denen Von aussenstehenden Capitalien einkommenden 
Zinsen jährlich gegeben und denenselben dafür die Kleidung und was Sie sonst 
benöthiget angeschafft werden; Wann aber unser Ältester Herr Sohn seine Majo- 
rennitzet erreichet haben wird und unse- 
Leopold M. F. z. Anhalt. 
re Princessinnen Töchter ihre Subsistenz Gelder erhalten fället dieses alles hinweg, 
und sollen dagegen einer jeden Von ihren Subsistenz Geldern Zur Kleidung und 
sonstigen Bedürffnüss Ein Tausendt Fünff Hundert Rthl. gegeben, die übrige Ein 
Tausendt Fünff Hundert Rthl. Subsistenz Gelder aber für Selbige ersPahret und 
Von des Herrn Vormundes Lbd. für Ihnen sicher ausgethan und also ein Capital 
für Selbige gesamlet werden. Nach erlangter Majorennitset in unVermäblten Stande 
aber Ziehen nicht nur unsere Princessin Töchter Vorgedachte ihre Subsistenz Gel- 
der Selbst, sondern es sollen auch Selbige sodann eine für Sie ausZumachende con- 
venable freye Wohnung, in der Stadt alhier Zugeniessen haben. So bald Sie Sich 
aber Vermählen cessiret dieses alles und haben Dieselben weiter nichts Zugenüssen. 
Dafern auch eine oder beyde unsere Princessin Schwestern Sich Vermählten, oder 
(welches Gott lange verhüten wolle) mit Tode abgingen, soll einer jeden, unserer 
sodann noch unVermählten Princessin Töchter, Von Zeit der Majorennitet unseres 
ErbPrintzen und Künfftigen Landes Regenten an (wenn nehmlich dergleichen Fall 
wehrender dessen 
Leopold M. F. z. Anhalt. 
minderJährigkeit Sich ereignete) und nicht eher Ein Tausendt Rthl. Zuwachsen und 
jährlich mehr gegeben auch solches so lange Sie nicht mündig sind Vor Ihnen mit 
ersPahret und Zu Capital gemacht werden. Da auch eine oder mehrere unserer 
Princessin Töchter Sich Vermäblen würden; So soll einer jeden derselben ausser 
denen Fünffzehn Tausendt Rthl. so jede Princessin Von Lande empfänget annoch 
Neunzehn Tausendt Rthl. Zu ihrer Ausstattung aus des Regierenden Fürsten Mit- 
teln mit gegeben werden. Dagegen aber auch die Princessin verbunden seyn, samt 
ihren Künfftigen Herrn Gemahl Sich aller An- und Zusprüche, sowohl an die Fürst 
Väterliche alss Mütterliche Verlassenschafft für Sich und ihre Posteritet Sich zu
	        
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