Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

deutschen Staats- und Fürstenrecht über die Schwerfälligkeit des publieistischen 
Verkehres unter den einzelnen deutschen Staaten klagt, wenn er sagt, dass nur 
zeitraubende Correspondenz und kostspieligste Mühe dem Publicisten Nachrichten 
über Jie öffentlichen Verhältnisse anderer Staaten, ja oft des einzelnen Landes 
verschaffen könnte, so hat dies auch noch für die Gegenwart seine volle Wahrheit. 
Um, eine einzige sachdienliche Notiz zu erlangen, um sich ein unentbehrliches Buch 
oder Aktenstück zu verschaffen, klopft man oft vergeblich an verschiedenen Orten 
an. Gleichgültigkeit und Ignoranz erschweren nicht selten unnötlig die Mit- 
theilung und verzögern das Fortschreiten der Arbeit um Wochen und Monate. 
Es ist eine langsam vorwärtsschreitende, oft unerquickliche Thätigkeit, welche 
nicht in einem blendenden litterarischen Erfolge, sondern nur in der Ucber- 
zeugung von der Nützlichkeit der Arbeit ihre Belohnung finden kann. Es ist der 
mühevolle Weg, welchen uns der Vater des deutschen Staatsrechts, der ehrwürdige 
Johann Jacob Moser gezeigt hat; sein treuer Sammlerfleiss, sein ernster, unbe- 
stechlicher Wahrheitssinn hat auch mir auf dieser Bahn ermuthigend vorgeleuchtet. 
- Weder Rücksicht auf Gunst, noch voreingenommene Parteilichkeit, sondern allein 
die ungeschminkte, strenge Wahrheitsliebe leitete mich bei der Behandlung aller 
staats- und fürstenrechtlichen Fragen, welche hier zur Sprache gebracht sind. 
Aber auch bei dem besten Willen, bei der sorgfültigsten Benutzung der 
geschichtlichen und staatsrechtlichen Litteratur jedes Landes wird mir manches 
entgangen, vielleicht hie uud da sogar mancher Irrthum untergelaufen sein. Es 
ist von dem Herausgeber, welcher sich erst neu in die Geschichte und das Staats- 
recht jedes einzelnen Staates und jeder Dynastie einarbeiten ınusste, selbstver- 
ständlich eine gleiche Sicherheit und Sachkenntniss nicht zu erwarten, wie sie 
einzelne hervorragende einheimische Staatsınänner und Juristen besitzen, welche, 
ein ganzes Leben hindurch, sich praktisch und wissenschaftlich mit den staats- 
geschichtlicen und stantsrechtlichen Verhältnissen ihres engern Vaterlandes 
beschäftigt haben. Um so grössern Werth legt der Herausgeber darauf, von solchen 
Männern zu lernen, von ihnen durch Mittheilungen unterstützt, durch sachdienliche 
Fingerzeige zurecht gewiesen zu werden. 
Auf der bereits durchlaufenen Bahn ist mir eine derartige Unterstützung 
manchfach in der freundlichsten Weise gewährt worden. So haben mir besonders 
für Anhalt Herr Oberlandesgerichts-Präsident, Archivdirector Dr. jur. Sintenis 
und Herr Ministerialsecretär, Assessor Albrecht Rindfleisch, für Baden Herr 
Cabinetsrath Dr. jur. Carl Ullmann, für Hannover Herr Archivdirector Dr. jur. 
Schaumann, für das Fürstenthum Braunschweig-Oels Herr Appellationsgerichts- 
Präsident Dr. jur. Belitz zu Breslau werthvolle Mittheilungen geliefert, wofür ich 
diesen hochverehrten Männern hiermit öffentlich meinen aufrichtigen Dank abstatte. 
Möchte dem Herausgeber, auch bei der Fortsetzung seines Werkes, eine eben 
so wohlwollende, als sachkundige Förderung zu Theil werden. 
  
Breslau im November 1861. 
HERMANN SCHULZE,
	        
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