Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Zu ihren Absterben, da dann wann ein oder anderer Stärbet dessen Stelle Zuer- 
setzen nicht nöthig gefunden wird, dessen Platz unbesetzt gelassen werden Kann, 
und sollen von Hof Bedienten der KammerDiener Mann als Commission Verrichter 
bey der Rent Cammer placiret, und Ihm so viel Tractament, als die andern Com- 
missions Verrichters empfangen, gegeben werden, dem Cammer Laqvey Janken 
aber auch ein Dienst, dabey Er Sich Verbessert gegeben werden, Von denen 
Laqveyen aber soll bey jeden unserer Fürstlichen Kinder einer Konnnen, die Pa- 
gen und andern Laqveyen aber, alle bey dem ErbPrintz Frantz Zur aufwartung 
Verbleiben. 
Gleich wie Wier nun also hiermit diesen un- 
Leopold M. F. z. Anhalt. 
sern letzten Willen beschliessen; Also wollen Wier auch dass in Fall Selbiger nicht 
als ein Vollkommen Zierlich und solennes Testament Zuachten seyn solte und be- 
steben Könte, Selbiger nichts desto minder als ein Codicill, Fürst Väterliche Ver- 
ordnung unter denen Kindern, Dispositio Mortis causa und wie Er sonsten nur 
bey Kraft und Macht am füglichsten Zuerhalten passiren gelten und bestehen 
solle. Wier behalten unso auch anbey hiermit ausdrücklich Vor, diesen unsern 
letzten Willen gäntzlich oder Zum Theil auffZuheben, ZuVermehren, ZuVermin- 
dern, Zuändern, auch so Wier ausser diesen Testament noch etwas legiren und 
Vermachen oder sonsten disponiren werden und es nur mit unserer eigenen Hand 
und Siegel corroboriret ist, dass solches eben so Kräfftig und bündig seyn solle, 
als ob es demselbigen Von Wortt zu Wortt einVerleibet wäre; Dahingegen Wier 
auch hierdurch alle Vorige Von unss errichtete Dispositiones und Testamentliche 
Verordnungen, Krafft dieses cassiren, revociren und annuliren und überhaupt Null 
und nichtig declariren. Anbey wollen Wier, Ihro der Zeit regierende Kays. Mayt. 
als das Höchste 
Leopold M. F. z. Anhalt. 
Ober Haupt in Reiche, und unsern aller Gnädigsten Herm wie auch Ihro Königl. 
Mayt. in Pohlen als Churfürsten Zu Sachsen und Ihro Königl. Mayt. in Preussen 
als Churfürsten zu Brandenburg unsere HochgeEhrteste Herren Vetters respective 
allerunterthänigst und gehorsahmst Zu Executoren dieses unsers Testaments hier- 
mit erbitten und Dieselben ersuchen, wenn dieses unser Testament und letzter 
Wille auff einige Weise angefochten, und Selbigen Zugegen gehandelt werden 
wolte, solches nicht nur nicht Zugestatten, sondern auch unsere sämmtliche Kin- 
der und Erben dahin anZuhalten, dass Sie dieser unserer Fürst Väterlichen Dis- 
position, in allen Sich gemäss beZeigen müssen. 
Zu dessen allen wahren und unZweiffendlichen Uhrkunde Wier nicht allein die- 
sen unsern letzten Willen, nachdem Wier Selbigen Vorher wohlbedächtig durchle- 
sen, auff allen Seiten eigenhändig unterschrieben und an Ende mit unsern Fürst- 
lichen Insiegel conroboriret, sondern auch Selbigen Zu gleicher Zeit Sieben darZu 
expresse reqvirirten Zeugen Zur gleichmässigen unterschrifft und Besiegelung offe- 
riret und Vollziehen, auch über solches alles durch einen HierZu beson- 
Leopold M. F. z. Anhalt.
	        
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