Object: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Mit der Entscheidung von Streitigkeiten, welche lediglich unter 
dem Rechtssatze eines Staates erwachsen sind, abgesehen von 
den Verfassungsbestimmungen dieses Staates, ist es nicht befasst, 
ein Seitenstück zu der Bestimmung des deutschen Rechts, dass 
das Reichsgericht eine lediglich auf die Verletzung einer partikular- 
rechtlichen Norm gestützte Revision nicht zu entscheiden hat. 
Dagegen besteht eine wesentliche Verschiedenheit darin, dass das 
Oberbundesgericht einen grossen Theil seiner Aufgabe in der 
Erledigung staatsrechtlicher Recurse erblickt, während 
diese Kompetenz dem Reichsgerichte gänzlich fehlt. Dass gewisse 
Aehnlichkeiten zwischen diesem und dem obersten Unionsgerichte 
bestehen erklärt sich einfach aus der Thatsache, dass beide die 
obersten richterlichen Organe eines aus einer Reihe souveräner 
Staatenformationen bestehenden Staates sind. Es hat auch in 
Deutschland nicht an Versuchen gefehlt, dem Reichsgerichte eine 
solche staatsrechtliche Kompetenz zum Schutze der garantırten 
Freiheitsrechte und damit den Charakter eines Bundesgerichts 
im eigentlichen Sinne beizulegen. Allein abgesehen davon, dass 
die Entscheidung eines richterlichen Organs über die Statthaftig- 
keit von Verwaltungshandlungen mit der strengen "Trennung der 
gerichtlichen und administrativen Kompetenzen, wie sie in Deutsch- 
land traditionell ist, kaum vereinbart werden kann, wäre dieselbe 
unter Aufrechterhaltung der gegenwärtigen souveränen Stellung 
der monarchischen Gliedstaaten nicht durchzuführen gewesen. 
Die Zulässigkeit eines Recurses an das Reichsgericht wegen Hand- 
lungen der partikularstaatlichen Verwaltungsbehörden war ohne 
Reduktion der partikularstaatlichen Souveränetät in erheblichem 
Umfange nicht möglich und nach Lage der historischen Verhältnisse 
konnte hieran nicht ernstlich gedacht werden. Die Eigenartigkeit 
der deutschen monarchischen, staatsrechtlichen Verhältnisse erklärt 
es, dass dem Reichsgerichte die staatsrechtliche Kompetenz des 
obersten Gerichtes ähnlicher Staatenverbindungen, der Nord- 
amerikanischen Union und der Schweizer Eidgenossenschaft fehlt. 
Das Schweizerische Bundesgericht'?), welches seinen Sitz in 
Lausanne hat, besteht aus 9 von der Bundesversammlung gewählten 
12) ORELLI, Staatsrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft 8. 38 u. fg.
	        
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