Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Kund und zu wissen sey hiermit, dass zwischen den sämmtlich Durchlauch- 
tigsten Fürsten zu Anhalt als Lehufolgern des Fürstlich Zerbstischen Landes - An- 
theils an einem, und dem Durchlauchtigsten Fürsten, Herrn Friedrich Albrecht, 
ältest regierenden Fürsten zu Anhalt-Bernburg, in der Eigenschaft eines Bevoll- 
mächtigten Ihro Majestät der Kayserin Catharina der ll. Kayserin und Selbstherr- 
scherin von ganz Russland, als Allerhöchsten Eigenthümerin des Fürstlich Zerbsti- 
schen Allodial-Nachlasses, mit Zuziehung und Beytritt Ihro der verwittweten Für- 
stin, Friederiken Augusten Sophien zu Auhalt-Zerbst, gebohrner Fürstin zu An- 
halt-Bernburg, Hochfürstl. Durchlaucht, als gnädigst ernannten Nutzniesserin des 
gedachten Allodial-Nachlasses, anı andern Theile, durch das abseiten des Feudi 
specialiter committirte Landes- Administrations- Kollegium zu Zerbst, und die ab- 
seiten des Allodii substituirte und ernaunte Gevollmächtigte, über die Bestimmung 
einer für das mehrgedachte Allodium von den Durchlauchtigsten Feudal- Succes- 
soren, an die Allerhöchste Frau Allodial-Erbin zu zahlenden Aversional- Summe 
mit beyderseitigen ausdrücklichen Vorbehalt der Allerhöchsten und Höchsten Rati- 
ficationen nachstehender Vergleich unter folgenden Modificationen und Vereinbarun- 
gen wohlbedächtig verabredet und geschlossen worden: 
1. 
Ihro Majestät die Kayserin von Russland als Allerhöchste Frau Allodial-Erbin, 
überlassen, cediren und iübereigenen den Durchlauchtigsten Herren Lehnsfolgern 
des Fürstlich Zerbstischen Landes - Antheils, den sämmtlichen Inubegriff des Fürst- 
lich Zerbstischen Allodii, so wie derselbe nach den angestellten Recherchen ausge- 
mittelt ist, inclussive dessen, was davon im Amte \Walternienburg darzu gehöret, 
es sey an liegenden Gründen, Gebäuden, Gerechtigkeiten, aussenstehenden Kapi- 
talien, liqviden - oder illiquiden Forderungen, Prütensionen, Mobilien, baaren Geld 
und andern Vorräthen, Retardaten, oder was sonst darzu gerechnet werden mag, 
und in dem Verfolg dieses Vergleichs nicht namentlich davon ausgenommen ist, 
mit allen Rechten und Actionen, wie solche Ihrer Kayserlichen Majestät, Aller- 
höchst Selbst zugestanden, für eine verglichene Aversional- Summe von Einhundert 
fünf und siebenzig Tausend Thaler halb in Golde, den Louisd’or zu Fünf Thaler 
gerechnet und halb in Conventions-Silber- Münze, nach dem Zwanzig -Gulden 
Fusse. 
2. 
Die Durchlauchtigsten Herren Feudal-Successoren versprechen die im $. 1. 
bestimmte Aversional- Summe der 175,000 Rthlr., an die Allerhöchste Frau Allo- 
dial-Erbin, nach Allerhöchst Dero Gutbefinden auf Erfordern in drei jährlichen 
Terminen, jedesmal zum dritten Theile baar herauszuzahlen, und machen sich für 
die stipulirte richtige Abtragung der gedachten Summe, gemeinschaftlich zu haf- 
ten, verbindlich, sind auch erböthig, auf Verlangen darüber besondere Schuldver- 
schreibungen auszustellen. . 
Höchstdieselben geloben ferner, dieses Capital der 175000 Thlr. vom 3. März 
1793. an, jährlich mit vier pro Cent, halb in Golde und balb in Conventions- 
Münze, an die Durchlauchtigste Frau Wittwe zu Anhalt-Zerbst, als Nutzniesserio 
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