Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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beibringung dieser von Seiten der Besitzer des Guts Dobritz dermalun in Zweifel 
gezogenen Lehnsgerechtsame Sorge zu tragen. 
Yv. 
Zölle and Gleite. In Ansehung der Zölle und Gleite, welche von Ihro Churfürstl. 
Durchl. zu Sachsen nur aus besonderer Willfährigkeit der Herren Fürsten zu An- 
halt, Durchl. unter gehöriger Dependenz von der ChurSächsischen LandesHoheit 
mit überlassen werden, machen diese sich ausdrücklich verbindlich, dass 
1. die zeithero üblich gewesenen, in der Beylage sub A. angefügten Zoll- und 
Gleitsrollen genau beobachtet, auch dariun künftig, ohne vorherige Anzeige 
und Churfürstliche ausdrückliche Genehmigung, etwas nicht abgeändert, da- 
bey aber 
alle Freypässe, welche von Ihro Cliurfürstliche Durchl. oder durch Dero Ge- 
heimes Finanz -Collegium, auf Befreyung an Zoll und Gleite in den übrigen 
Chursüchsischen Landen ertheilet werden möchten, auch in Ansehung der 
Walternienburgischen Zölle und Gleite anerkaunt werden sollen. 
Demnächst wird 
. wegen billigmäsiger Erleichterungen der übrigen Chursächsischen Untertha- 
nen, bey diesen Zöllen und Gleite, die nühere Bestimmung der bierunter 
zu beobachtenden Maase, vorbehalten. 
VL 
Hanpt- bad Mit Die Beleihung mit Walternienburg soll dermaln den vorge- 
" nannten jetzt regierenden drey Herren Fürsten zu Anhalt - Dessau, 
Bernburg und Cöthen, nach vorgängiger Ausstellung der im VILtee und XIILtes 
&pho. bedungenen Reverse, jedem zu seinem Antheile und mit Vorbehalt der ge- 
sammten Hand gegen einander, geschehen, auch künftig nach erfolgter Theilung des 
Ihnen angefallenen Fürstenthums Anhalt-Zerbst, demjenigen, welcher besagtes Gut 
Walternienburg nebst seiner zugetheilten Landes-Tortion mit erhalten wird, nach 
vorgängiger Auflassung der Lehn von Seiten der beyden übrigen, die Lehn gerei- 
chet, und die hierbey von letztern vorzubehaltende gesamte Hand, auf Ihr, binnen 
gehöriger Frist, beschehendes Ansuchen, denselben bekennet, nicht minder auch 
den Agnaten gedachter Herren Fürsten, wenn selbige von ihnen, nach der erfolg- 
ten Beleihung, in Gemäsheit des Chursächsischen Lehns-Mandats vom 80.*ea April 
1764. Tit. VO. binnen der nachgelassenen Frist, als Mitbelehnte namentlich prä- 
sentirt werden, und sie hierauf die gesammte Hand ebenfalls binnen gehöriger Frist 
befolgen, auch die bedungenen Iteverse ausstellen, sothane gesammte Hand beken- 
net, übrigens aber die Lehnsfolge nach der, in den Fürstlich- Anhaltischen Linien 
eingeführten Primogenitur - und Lineal -Successions-Ordnung reguliret werden. 
VII 
1 en Diesem gemäs versprechen die Herren Fürsten zu Anbalt das 
andere Lehm. Lehn Walternienburg als ein wahres Mannlehngut, gleich andern 
Praestande. Anhaltischen. in den ChurSächsischen Landen besitzenden Lehngü- 
tern, bey der Churfürstl. Sächss. Lehns-Curie gebührend zu Lehn zu suchen und 
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