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ChurSächsischen Landtage, auf die an sie ergehenden Ausschreiben, jedesmal un-
weigerlich und ohne Entschuldigung durch einen selbst beliebigen Gevollmächtigten
beschicken, und in Gemäsheit der jetzigen und künftigen Landtags-Ordnungen, er-
scheinen sollen.
Der Platz soll dem Gevollmächtigten in dem Collegio der Prälaten, Grafen
und Herren, nach Ebeleben, angewiesen, und die Auslösung gleich dem Abgeordne-
ten wegen Ebeleben gereichet werden.
xl.
Ritterschaftliche Es wollen auch Dieselben wegen des, von den auf der Graf-
Pracstanda. schaft Barby haftenden füuf Ritterpferden, dem Gute Walternien-
burg im Jahre 1666. zugetheilten einen Pferdes, Sich der Mitleidenheit nicht ent-
ziehen, sondern das, was von der Ritterschaft in und ausser Landtagen, an Dona-
tiv- und Prüsentgeldern, auch andern Bedürfnissen, nach dem Fuss der Ritter-
pferde, oder sonst, von Rittergütern, die mit Ritterpferden verdienet werden, be-
williget und aufgebracht wird, gleichergestalt abtragen.
XL.
Gesetzgebende Bey der Einrichtung in Geistlichen sowohl, als in Justiz- Po-
Goralt. licey- Militäir- Cammeral- und allen übrigen Weltlichen Angelegen-
heiten, sind bey mehrbesagtem Gute Walternienburg und dessen Zubehörungen, die
ChurSächsischen Landesgesetze, auch Lehns- und andere Rechte gebührend zu be-
obachten: und sollen daher alle ChurSächsische Verordnungen und Mandate, Ge-
bote und Verbote, nichts allenthalben davon ausgeschlossen, daselbst publiciret,
öffentlich angeschlagen und ohne Unterschied befolget werden.
XII.
Jus summum In Absicht auf die gehörige Subordination gegen die Chur-
eirea saera. Sächsische Landeshoheit im Geistlichen insbesondere, verbleibet
dem Churhause Sachsen das jus summum circa sacra mit allen dazu gehörigen Ge-
rechtsamen in Walternienburg und dessen Zubehörungen, dergestalt, dass alle bis-
herige Verbindung hierunter mit den Anhalt-Zerbstischen Landen und Consistorial-
Einrichtungen wegfällt, hingegen sämmtliche dahin einschlagende Gegenstände, so
wie dasige Geistlichen und Schuldiener selbst, der Ephorie Barby, dem Consistorio
zu Wittenberg und dem Kirchenrathe zu Dresden, oder wo die Sache sonst hinge-
hörig, überlassen werden. Wonächst, wegen Beibehaltung des Status religionis bey
ermeldtem Gute und was dem anhängig, von den Herren Fürsten ein besonderer
Revers in der Maasse, wie das diesem Recesse angefügte Formular sub No. II.
besaget, ausgestellet, und eben also in Zukunft zugleich mit dem in $pko. VII. be-
dungenen Lehnsreverse, von dem jedesmaligen Besitzer von Walternienburg, vor
der Beleihung, sowie von den Mitbelehnten, bevor ihnen die gesammte Hand daran
bekennet wird, in der Maasse, wie das angefügte Formular sub No. IV. besaget,
erneuert und vollzogen werden soll.