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XV.
Justizverfarsung In Justizsachen haben die Herren Fürsten zu Anhalt bey allen
überbaupt, das Gut Walternienburg oder dessen Zubehörungen angehenden
Lehns - und andern Angelegenheiten und Processen, tam in realibus quam in per-
sonalibus. lediglich vor den ChurSächsischen Behörden und Instanzien, und zwar
vor dem Hofgerichte zu Wittenberg, der Landesregierung und dem Appellationsge-
richte zu Dresden und andern ChurSächsischen Collegiis, wohin eine jede Sache
gehörig, Recht zu geben und zu nehmen, auch alle wegen sothanen Gutstheils mit
den dazu gehörigen Unterthanen, theils mit den benachbarten Acmtern, Vasallen
und Unterthanen, und sonst, entstehenden Zwistigkeiten allein vor den ChurSäch-
sischen Instanzien, Judiciis und Collegiis, der Verfassung gemäs, ausmachen und
erörtern zu lassen, mithin nicht zu gestatten, dass die Walternienburgischen Un-
terthanen sich an andere als die ChurSächsischen verfassungsmäsigen Instanzien
halten mögen: jedoch bleibt den Herren Fürsten nachgelassen, in obigen Sie selbst
betreffenden Angelegenheiten nur durch gebührend legitimirte Gevollmächtigte, auch
insbesondere bey I:ydesleistungen, dergestalt, dass die hierzu insonderheit zu legi-
timirenden Bevollmächtigten in der Herren Fürsten Seele schwören, zu erscheinen.
Nicht weniger sind die Berichte in Appellations- und audern Provocations - Fällen,
oder wenn und so oft solche ausserdem erfordert werden, oder sonst ex officio zu
erstatten nöthig, irgends anders wohin, als allein an nurbenannte Instanzien, wohin
eine jede Sache gehörig, unweigerlich cum Actis einzusenden, und überhaupt alles
der ChurSächsischen Landesverfassung gemäs zu verhandeln.
XV,
Gerichteverwal- Wie denn auch die Herren Fürsten zu Anhalt sich ausdrück-
e lich anheischig machen, die Ihnen über Walternienburg verlichene
Gerichtsbarkeit nicht in den Fürstlich Anhaltischen Landen, sondern auf dem Schlosse
zu Walternienburg, und zwar durch ordentlich bestellte und in den ChurSächsischen
Landen behörig legitimirte Gerichtshalter, mit Zuziehung der Walternienburgischen
GerichtsPersonen, nach den ChurSächsischen Rechten ausüben, dabey keine andere
als bey der ChurSächsischen LandesRegierung immatriculirte Advokaten admittiren,
die ChurSächsischen Ausschreiben wegen des StempelPapiers ‘beobachten, die Urtel
nirgends anders, als in ChurSächsischen Dicasteriis einholen, auch in Pfändungs-
Sachen, die Pfande in die Gerichte nach Walternienburg, keinesweges aber aus
dem ChurSächsischen in das Anhaltische Gebiet liefern zu lassen.
XVI.
Brandversiche- So mögen ferner die Walternienburgischen Unterthanen zu der
range-Tauitat, bisherigen Anhalt-Zerbstischen Brandversicherungs- Anstalt nicht
weiter gezogen werden, sondern es haben dieselben die, wegen der Mo- und Im-
mobiliar- Brandversicherungs-Institute in den übrigen ChurSächsischen Landen, be-
stehenden Vorschriften zu befolgen: wobey annoch ausdrücklich bedungen und zu-
gesagt wird, dass denjenigen, welche bisher zu dem Anhalt - Zerbstischen Institute
beygetragen haben, wenn sich Brandschäden bei ihnen ereigneten, che sie bey den