Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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ChurSächsischen Instituten zur Mitleidenheit und Theilnahme an der Entschädigung 
gelanget wären, aus jenen die zu erwarten gehabte verfassungsmässige Vergütung 
gereichet werden soll. 
XV. 
ar Gleichergestalt sollen die Walternienburgischen Unterthanen 
“ in Ansehung ihrer Salzbedürfnisse künftig in Conformität der in 
den übrigen ChurSächsischen Landen des Salzwesens halber getroffenen Einrichtun- 
gen, mit der Erholung, unter billigmässiger Rücksicht auf ihre Lage, an eine der 
nächsten ChurSächsischen Saltzniederlagen verwiesen werden. 
XVIL 
Rechte in MUT In Rücksicht des, dem Churhause Sachsen, vermöge der Lan- 
r een 8° _ deshoheit allein zustehenden juris armorum, wohin auch das Recht 
der Werbung oder Mannschaftsgestellung, ingleichen die Einquarti- 
rung, nebst dem Gebrauche der Marsch-Mitleidenheit und Miliz-Fuhren gehöret, 
versprechen die Herren Fürsten zu Anhalt in militaribus niemals weder selbst etwas 
sich anzumassen, noch andern dergleichen ausdrücklich oder connivendo zu gestat- 
ten, vielmehr sämmtliche wegen der Mannschafts-Gestellung, Einquartir- und Ver- 
pflegung der ChurSächsischen Miliz, Anhalt- und Auslieferung der Deserteurs, so- 
wie wegen der fremden Werbung und anderer dahin gehörigen Gegenstände ins 
Land ergangenen Mandate, Reglements und Ordonanzen und was künftig deshalb 
oder sonst in militaribus von den Chursächsischen Collegiis und Befehlshabern an- 
geordnet werden möchte, aufs genaueste und stracklichste, gleich andern Chur- 
Sächsischen Vasallen, zu beobachten und befolgen zu lassen. 
XIX. 
Besondere Ge- Unbeschadet der dem Churhause Sachsen ausschliesslich ver- 
ri bleibenden, in vorigen 8. $. festgestellten Landeshoheit, wollen Ihro 
Churfürstl. Durchl. zu Sachsen für Sich, Dero Erben und Nachfol- 
ger an der Chur, der Herren Fürsten zu Anhalt, Durchl. auf deren geschehenes 
Ansuchen, nachbenannte besondere Gerechtsame bey dem Gute Walternienburg, 
jedoch unter beständiger Abhängigkeit von der ChurSächsischen Landeshoheit, 
zugestehen. 
xXX. 
Fürbitte Im Kir- Die öffentliche Fürbitte im Kirchengebet soll Ihnen in der 
ehengebet. Maase nachgelassen werden, dass, nachdem in demselben zuvör- 
derst für Ihro Churfürstl. Durchl. zu Sachsen, als Landesfürsten‘, und für das 
übrige Churhaus, unter den Formalien: 
pp. Unsern theuersten Churfürsten und Landesherrn und s. w., wie sie in 
den übrigen ChurSächsischen Landen jedesmal stattfinden ; 
gebetet worden, sodann auch der Herren Fürsten zu Anhalt, Durchl. mit den 
Worten:
	        
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