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ChurSächsischen Instituten zur Mitleidenheit und Theilnahme an der Entschädigung
gelanget wären, aus jenen die zu erwarten gehabte verfassungsmässige Vergütung
gereichet werden soll.
XV.
ar Gleichergestalt sollen die Walternienburgischen Unterthanen
“ in Ansehung ihrer Salzbedürfnisse künftig in Conformität der in
den übrigen ChurSächsischen Landen des Salzwesens halber getroffenen Einrichtun-
gen, mit der Erholung, unter billigmässiger Rücksicht auf ihre Lage, an eine der
nächsten ChurSächsischen Saltzniederlagen verwiesen werden.
XVIL
Rechte in MUT In Rücksicht des, dem Churhause Sachsen, vermöge der Lan-
r een 8° _ deshoheit allein zustehenden juris armorum, wohin auch das Recht
der Werbung oder Mannschaftsgestellung, ingleichen die Einquarti-
rung, nebst dem Gebrauche der Marsch-Mitleidenheit und Miliz-Fuhren gehöret,
versprechen die Herren Fürsten zu Anhalt in militaribus niemals weder selbst etwas
sich anzumassen, noch andern dergleichen ausdrücklich oder connivendo zu gestat-
ten, vielmehr sämmtliche wegen der Mannschafts-Gestellung, Einquartir- und Ver-
pflegung der ChurSächsischen Miliz, Anhalt- und Auslieferung der Deserteurs, so-
wie wegen der fremden Werbung und anderer dahin gehörigen Gegenstände ins
Land ergangenen Mandate, Reglements und Ordonanzen und was künftig deshalb
oder sonst in militaribus von den Chursächsischen Collegiis und Befehlshabern an-
geordnet werden möchte, aufs genaueste und stracklichste, gleich andern Chur-
Sächsischen Vasallen, zu beobachten und befolgen zu lassen.
XIX.
Besondere Ge- Unbeschadet der dem Churhause Sachsen ausschliesslich ver-
ri bleibenden, in vorigen 8. $. festgestellten Landeshoheit, wollen Ihro
Churfürstl. Durchl. zu Sachsen für Sich, Dero Erben und Nachfol-
ger an der Chur, der Herren Fürsten zu Anhalt, Durchl. auf deren geschehenes
Ansuchen, nachbenannte besondere Gerechtsame bey dem Gute Walternienburg,
jedoch unter beständiger Abhängigkeit von der ChurSächsischen Landeshoheit,
zugestehen.
xXX.
Fürbitte Im Kir- Die öffentliche Fürbitte im Kirchengebet soll Ihnen in der
ehengebet. Maase nachgelassen werden, dass, nachdem in demselben zuvör-
derst für Ihro Churfürstl. Durchl. zu Sachsen, als Landesfürsten‘, und für das
übrige Churhaus, unter den Formalien:
pp. Unsern theuersten Churfürsten und Landesherrn und s. w., wie sie in
den übrigen ChurSächsischen Landen jedesmal stattfinden ;
gebetet worden, sodann auch der Herren Fürsten zu Anhalt, Durchl. mit den
Worten: