Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Ansehung alles dessen, was sie in die übrigen ChurSächsischen Lande einbringen, 
oder aus selbigen ausführen, den Provinzen und Ortschaften dieser Lande, in welx 
chen Land- und General-Accise ebenfalls nicht eingeführet sind, gleich zu behan- 
deln, ausdrücklich Sich vorbehalten. 
AXV. 
runet Fe Die zum Complexu von Waulternienburg gehörigen Forst- Jagd- 
dere auzbare Fluss- und andern nutzbaren Rechte und Gerechtsame sind zwar 
Rechte. unter der, den Herren Fürsten geschehenden Beleihung mit besag- 
tem Gute mit begriffen. Es sind jedoch sothane Rechte und Gerechtsame von den 
Herren Fürsten dergestalt, dass dadurch der Landeshoheit kein Nachtheil zugezo- 
gen werde, und besonders auf eine dem Rechte der ChurSächsischen Gesetzgebung 
unnachtheilige Art auszuüben und zu gebrauchen: immaasen auch die Herren Für- 
sten alles, was in Absicht auf dergleichen Rechte und Gerechtsame in den Chur- 
Sächsischen Landen gesetzlich angeordnet ist, oder noch angeordnet werden möchte, 
gleich andern Ritterguths-Besitzern in besagten Landen zu beobachten und zu be- 
folgen gehalten seyn sollen und wollen. 
XXVL 
Allgemeiner Vor- Alle übrigen Hoheits-Rechte und Regalien, sie mögen Nah- 
" men haben wie sie wollen, und im vorhergehenden ausgedrückt 
seyn oder nicht, verbleiben dem Churhause Sachsen, in so fern den Herren Fürsten 
zu Anhalt durch die Lehnbriefe und diesen Recess einige Gerechtsame namentlich 
daran nicht eingeräumt worden, und es muss daher, wenn über den Umfang der 
letztern künftig einiger Zweifel entstehen sollte, dieser allgemeiner Vorbehalt jeder- 
zeit für das Churhaus Sachsen die Entscheidung geben. 
XXVIE 
er Ferner versprechen die Herren Fürsten für Sich, Dero Erben 
wen und Nachkommen, Niemanden, der auf des Guts Walternienburg 
Grund und Boden einiges Recht, Befugniss oder Possess, es bestehe 
solches in Trift, Huth- oder Holzungen, Jagden oder Fischerey, oder wie es sonst 
genannt werden mag, wohlhergebracht und in dessen Ausübung sich befinden möchte, 
cs mögen die benachbarten Aemter, Vasallen und ihre Unterthanen, oder auch die 
zum Gute Walternienburg selbst gehörigen Unterthanen seyn, daran in einige Weise 
zu verkürzen, vielmehr sie dabey ungestört zu lassen, und eben so wenig die Wal- 
ternienburgischen Unterthanen mit neuerlichen Diensten und Frohnen, es sey zu 
Bestellung der Wirthschaft oder zu Fuhren oder sonst zur Ungebühr zu beschweren. 
XXV. 
Entsagung eher Wie nun die Herren Fürsten zu Anhalt die Ueberlassung des 
Te rache. “ _Guts Walternienburg und Zubehörungen als ein neues Mannlehn 
und die Einräumung vorerwehnter Gerechtsame mit gebührendem 
Danke erkennen; also entsagen Dieselben für Sich, Dero Erben und Nachkommen 
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