Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

I 
IX. Der zwischen der Kaiserin Catharina JJ. und dem hochfärstlichen Hause Anbalt 
am 22. November 1795 abgeschlossene Recess über das Allodiam. 
X. Der zwischen dem Churfürsten zu Sachsen und dem hochfürstlichen Hause 
Anhalt über Walternienburg am 15. Juni 1796 abgeschlossene Recess. 
XI. Der zwischen den drei regierenden hochfürstlichen Häusern zu Anhalt über die 
Theilung des Antheile Anhalt-Zerbst Buchlonene Recess vom 27. Mai, 
5. und 10. Juni 1798. . . . . . . . 
XII. Anhalt-Köthensches Haus- und Familien - Gesetz vom 24. Juli 1811. .. 
Xlll. Testament des Erbprinzen Friedrich vom 19. December 1812, nebst väterlicher 
Bestätigung vom 19, Juli sei. . . . . . . 
XIV. Vertrag wegen der Vereinigung. der Hellogihümer Anhalt Dessau und Anhalt- 
Köthen zu Einem Herzogihume, d. d. Dessau, am 4. Februar 1853. . 
XV. Patent wegen Vereinigung der ‚Herzogthümer Ay, alt. -Depsau, ypd 4 Anhalt- Köthen 
zu Einem Herzogthume, d. y Dessau, am 22. Mai 1853, 
e 
Die badischen Hausgesetze. 
Einleitung .: . ealeoure . . . 
I. Rudoife des Aeltern; ‚genannt. der -W chen, und. Rudolfe des engen, Merk- 
grafen von Baden, Erbrertrag' von 1356. - » . . . 
1. Einigungs-: und -Erbrerteag zwischen den Brüdern Bernhard nnd Rudolf, Mark- 
grafen von Baden, von 1380. . . . . . . . . . 
II. Testsment Jacobs, Markgrafen von Baden, von 1453. . 
IV. Testament Sarg Friedrichs von Baden- Durlach , vom 17. November 1615 
(Auszug). . . . . . oo. . 
V, Erbvertrag ven den beiden Badischen Linien von 1765 (Auszug). 
v1. Groseherzoglich Badische Successions-Acte vom 10. Sept. 1806, betreffend das 
Recht der Regierungenachfolge der Herren Söhne zweiter Ehe des Gross- 
“berzogs Carl Friedrich. 2 
VII. Grossherzoglich _ Badische Staatsurkunde vom 4. October 1817, wodurch die 
den drei Herren Söhnen zweiter Ehe des Grossherzogs Carl Friedrich von 
- Baden’ zustehenden Rechte der Regierungsnachfolge in das Grossherzogthum 
Seite 
98 
199
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.