Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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allen Ansprüchen, welche aus irgend einem ältern Titel und besonders aus dem 
vormalisen Anhalt-Zerbstischen Besitze, sowohl auf das Lehngut selbst, als auf 
einige Gerechtsame und Befugnisse daran jemals hergeleitet worden sind, oder 
künftig jemals hergeleitet werden könnten oder möchten, auf das verbindlichste 
und rechtbeständigste hiermit ausdrücklich. 
AXIX. 
Die ChnrSächsl- Da die ChurSächsischer Seits, nach Ableben des Herren Für- 
sten zu Anhalt-Zerbst, im Amte Walternienburg beschehene Besitz- 
slts genommenen ergreifung auch auf das Dorf und Vorwerk Gödnitz, ingleichen 
oekrereheom das Dorf und die Schäferey Badez provisvrie mit erstrecket, von 
Anbalt-Zerbsti- Seiten der Ilerren Fürsten Durchl. aber, dass diese Orte zum Zerb- 
schen Orte be stischen Territorio gehörten, erinnert worden ist, und dann Ihro 
trcflend. . . . 
Churfürstl. Durchl., ohne auf einer diesfallsigen genauern Erörte- 
rung zu bestehen, aus vorwaltender Geneigtheit, die Sache zum baldigen Abschlusse 
zu bringen, Gödnitz und Badetz im Hauptwerke für Orte, die zum Zerbstischen 
Territorio gehören, anerkennen, auch solche bereits deshalb haben wieder zurück- 
geben lassen: 
So erklären dagegen die Herren Fürsten in Ansehung der bey besagten Or- 
ten befindlichen Walternienburgischen Pertinenzien, insonderheit bei dem Rittergute 
Gödnitz. wegen einer Hufe, ingleichen zwey Worder Holtz, welche besage der alten 
Lehns - Protokolle, die Grafen von Barby ehemals verlichen haben, nicht weniger 
bey dem Vorwerke Badetz, wegen der neuerlich dazu gezogenen Wicsen, welche 
sämtliche Pertinenzien jedoch bei der vorzunehmenden Grenzberichtigung behörig 
bestimmt werden sollen, respective die Lehns- und Landesherrlichen Gerechtsame 
darüber anzuerkennen. 
XXX. 
Baagung Ba Nicht minder entsagen die Ilerren Fürsten zu Anhalt, für 
“ren. Sich, Dero Erben, Erbnehmen und Nachfolger, allen Ansprüchen 
auf die aus obigen mit in Besitz genommenen und zurückgegebe- 
nen Ortschaften ChurSächsischer Seits erhobenen Nutzungen ausdrücklich und in 
bester Forın Rechtens; und gleichwie bei Verleihung des Guts Walternienburg und 
dessen Coniplexus an die Herren Fürsten in der Qualität eines neuen Lehns, alle 
aus demselben bis zu Ostern dieses Jahres erhobenen und verfallenen Nutzungen 
Ihro Churfürstl. Durchl. vorbehalten bleiben: Also entsagen der llerıren Fürsten 
Durchl. zugleich auf eben so rechtsbeständige Weise auch allen Ansprüchen, die 
etwa deshalb gemacht werden könnten; Dagegen bleiben den Herren Fürsten die 
von Ostern dieses Jahres an, verfallenden Nutzungen des Guts Walternienburg 
und dessen Complexus überlassen, obgleich die würkliche Ueberweisung dessel- 
ben, welche alsbald nach erfolgter Ratifikation dieses Recesses geschehen soll, da 
inmittelst der Termin Ostern bereits eingetreten ist, erst nach demselben statt 
finden kann.
	        
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