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allen Ansprüchen, welche aus irgend einem ältern Titel und besonders aus dem
vormalisen Anhalt-Zerbstischen Besitze, sowohl auf das Lehngut selbst, als auf
einige Gerechtsame und Befugnisse daran jemals hergeleitet worden sind, oder
künftig jemals hergeleitet werden könnten oder möchten, auf das verbindlichste
und rechtbeständigste hiermit ausdrücklich.
AXIX.
Die ChnrSächsl- Da die ChurSächsischer Seits, nach Ableben des Herren Für-
sten zu Anhalt-Zerbst, im Amte Walternienburg beschehene Besitz-
slts genommenen ergreifung auch auf das Dorf und Vorwerk Gödnitz, ingleichen
oekrereheom das Dorf und die Schäferey Badez provisvrie mit erstrecket, von
Anbalt-Zerbsti- Seiten der Ilerren Fürsten Durchl. aber, dass diese Orte zum Zerb-
schen Orte be stischen Territorio gehörten, erinnert worden ist, und dann Ihro
trcflend. . . .
Churfürstl. Durchl., ohne auf einer diesfallsigen genauern Erörte-
rung zu bestehen, aus vorwaltender Geneigtheit, die Sache zum baldigen Abschlusse
zu bringen, Gödnitz und Badetz im Hauptwerke für Orte, die zum Zerbstischen
Territorio gehören, anerkennen, auch solche bereits deshalb haben wieder zurück-
geben lassen:
So erklären dagegen die Herren Fürsten in Ansehung der bey besagten Or-
ten befindlichen Walternienburgischen Pertinenzien, insonderheit bei dem Rittergute
Gödnitz. wegen einer Hufe, ingleichen zwey Worder Holtz, welche besage der alten
Lehns - Protokolle, die Grafen von Barby ehemals verlichen haben, nicht weniger
bey dem Vorwerke Badetz, wegen der neuerlich dazu gezogenen Wicsen, welche
sämtliche Pertinenzien jedoch bei der vorzunehmenden Grenzberichtigung behörig
bestimmt werden sollen, respective die Lehns- und Landesherrlichen Gerechtsame
darüber anzuerkennen.
XXX.
Baagung Ba Nicht minder entsagen die Ilerren Fürsten zu Anhalt, für
“ren. Sich, Dero Erben, Erbnehmen und Nachfolger, allen Ansprüchen
auf die aus obigen mit in Besitz genommenen und zurückgegebe-
nen Ortschaften ChurSächsischer Seits erhobenen Nutzungen ausdrücklich und in
bester Forın Rechtens; und gleichwie bei Verleihung des Guts Walternienburg und
dessen Coniplexus an die Herren Fürsten in der Qualität eines neuen Lehns, alle
aus demselben bis zu Ostern dieses Jahres erhobenen und verfallenen Nutzungen
Ihro Churfürstl. Durchl. vorbehalten bleiben: Also entsagen der llerıren Fürsten
Durchl. zugleich auf eben so rechtsbeständige Weise auch allen Ansprüchen, die
etwa deshalb gemacht werden könnten; Dagegen bleiben den Herren Fürsten die
von Ostern dieses Jahres an, verfallenden Nutzungen des Guts Walternienburg
und dessen Complexus überlassen, obgleich die würkliche Ueberweisung dessel-
ben, welche alsbald nach erfolgter Ratifikation dieses Recesses geschehen soll, da
inmittelst der Termin Ostern bereits eingetreten ist, erst nach demselben statt
finden kann.