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XXXI.
a Dieselben erklären auch auf eine nicht minder kräftige und
“ pruche, rechtsbeständige Art hiermit, alle Allodial- Ansprüche von Seiten
Ihro Majestät, der Russischen Kayserin, es mögen nun solche das
bey Walternienburg selbst etwa befindliche Allodium, oder die aus ermeldetem Gute
und dessen Complexu seit dem Anfalle bis zu Ostern dieses Jahres erhobenen, aus
dem Allodiov etwa herrührenden Nutzungen betreffen, allein und ohne Concurrenz
Ihro Churfürstl. Durchl. zu vertreten, das erforderliche Abkommen mit Ihro Kay-
serl. Majestät zu treffen, und eine Verzichts-Acte zur Sicherstellung auf alle künf-
tige Zeiten herbeizuschaffen.
XXXIL
An der Die Herren Fürsten zu Anhalt versprechen auch, die wäh-
Seite geschlos- end der ChurSächsischen Besitzzeit neu geschlossenen oder fort-
senen Pächte. gesetzten Pächte, sie mögen dem angefaillenen Complexum des
Guts Walternienburg oder die provisorie ChurSächsischer Seits mit in Besitz ge-
nommenen Ortschaften, welche als zum Anhalt-Zerbstischen Territorio gehörig, be-
reits wieder zurückgegeben worden, betreffen, bis zu Ablauf des Kontracts entwe-
der fortzusetzen, oder mit den Pächtern ein dergestaltiges Abkonımen zu treffen,
dass daraus einige Ansprüche gegen den ChurSächsischen Fiscum keinesweges
erwachsen.
XXX.
ae ung der Da auch Ihro Churfürstl. Durchl. zu Sachsen, durch das Ab-
initebach, leben des letzten Herrn Fürsten zu Anhalt-Zerbst, die Holtzmark
an der Albitzbach, welche an weil: Herrn Carl Willhelm zu Au-
halt-Zerbst, Fürstl. Durchl. von Matthias von Lattorff Schulden halber, Inhalts der
am Tage Jacoby Anno 1677., hierüber ausgestellten und den 21. Novbr. selbigen
Jahres confirmirten Cession, übergeben und abgetreten wurden, als eröfnet anheim-
gefallen, und dann Höchstdieselben dem Suchen der Herren Fürsten zu Anhalt,
Durchl. um deren gleichmässige neue Verleihung statt zu geben, sich entschlossen
haben; So überlassen Ihro Churfürstl. Durchl. für Sich, Dero Erben, Erbnehmen
und Nachfolger, der jetzt regierenden Herren Fürsten zu Anhalt-Dessau, Bernburg
und Cöthen, Durchl. und allen Ihren männlichen Leibes-Lehns-Erben ermeldete
Holtzmark in eben der Maasse, wie solche vorhin den Herrn Fürsten zu Anhalt-
Zerbst verliehen gewesen, jedoch als ein von Walternienburg ganz abgesondertes,
dahin als eine Zubehör keineswegs zu rechnendes neues Mannlchn.
Es erkennen aber der Herren Fürsten zu Anhalt, Durchl. für Sich, und Dero
Nachfolger auch über sothane Holtzmark die ChurSächsische Landeshoheit unbe-
dingt und in ihrem ganzen Umfange, wollen auch an den nach Ableben des letz-
ten Herrn Fürsten zu Anhalt-Zerbst von derselben ChurSächsischer Seits bis zu
Ostern dieses Jahres erhobenen Nutzungen einigen Anspruch nicht machen, son-
dern entsagen denselben hiermit in bester Form Rechtens, und versprechen viel-
mehr, alle von Seiten Ihro Majestät der Russischen Kavyserin in Ansehung dieser
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