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lloltzmark und der nach Abieben des letzten Herrn Fürsten zu Anhalt-Zerbst von
selbiger erhobenen Nutzungen zu machenden Allodial- Ansprüche allein und ohne
Konkurrenz Ihro Churfürstl. Durchl. zu Sachsen, in eben der Maasse, wie solches
wegen Walternienburg im XXXlIsten Gpho dieses Recesses bedungen worden, zu
vertreten.
Auch sollen zugleich mit der Grenzbeziehung von Walternienburg, durch die
dazu abzuordnenden beiderseitigen Commissarien, die Grenzen sowohl dieser Ihro-
Churfürstl. Durchl. heimgefallenen und der Herren Fürsten zu Anhalt, Durchl. von
neuem überlassenen Holtzmark, als auch des übrigen Theils der im Besitze derer
von Lattorff zu Kliecken befindlichen Marken, Püstenitz und Olbitz berichtiget und
die bisher dabei vorgekommenen Grenz- und Landes -Hoheits-Irrungen, sowie die
Huth- und Trift-Befugnisse, welche, nach dem Anführen der Herren Fürsten, dem
Amte Rosslau nebst einigen Dorfgemeinden auf dieser Holtzmark zustehen sollen,
erörtert werden.
Uebrigens ist es in Ansehung der Beleihung mit mehrermeldeter Holtzınark
in eben der Maasse, wie im VI. und YVIltes $rho dieses Recesses festgesetzt wor-
den. zu halten.
XXXIWV.
Fe Endlich machen der Herren Fürsten zu Anhalt, Durchl. für
ben Sich, Dero Erben, Erbnehmen und Nachfolger hiermit sich anhei-
schig, dass von dem jedesmaligen Besitzer des Guths Walternien-
burg in recognitionem dominii directi et supremi und in Rücksicht dessen, was
vermöge des gegenwärtigen Recesses von Ihro Churfürstl. Durchl. Ihnen bei Ueber-
lassung des besagten (iutes zugestanden, und bewilliget worden ist, ein jährlicher
Canon von "
Viertausend Thaleru
in Vier Terminen und zwar zu Neujahr, Ostern, Johannis und Michaelis, jedesmal
mit Eintausend Thalern — „ — , abentrichtet, und in ChurSächsischen Speciebus
an die ChurSächsische Iientcammer in Dresden unausbleiblich abgeliefert, auch der
erste zu Ostern dieses Jahres gefüllige Termin alsbald nach der Ratification des
Recesses mit Eintausend Thalern — „ — „ in solcher Maasse bezahlet und damit
in den festgesetzten Fristen von Zeit zu Zeit fortgefahren werden, widrigenfalls
aber dem Churhause Sachsen die unmittelbare Einbringung vorbehalten seyn solle.
Urkundlich ist dieser Recess in zwey gleichlautenden Exemplarien ausgeferti-
xet, von beiderseits Comnissarien und Gevollmächtigten eigenhändig unterschrieben
und besiegelt worden.
So geschehen, Dresden, am lötea Juny 1796.
1.8.) Friedrich Adolph von Burgsdorff. (L. S.) Johann Friedrich Albrecht,
(1. 8.) Peter Carl Wilhelm Graf von Hohenthbal. Edler von Sonnenberg.
(L. S.) Karl Gotllob Günther.