Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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lloltzmark und der nach Abieben des letzten Herrn Fürsten zu Anhalt-Zerbst von 
selbiger erhobenen Nutzungen zu machenden Allodial- Ansprüche allein und ohne 
Konkurrenz Ihro Churfürstl. Durchl. zu Sachsen, in eben der Maasse, wie solches 
wegen Walternienburg im XXXlIsten Gpho dieses Recesses bedungen worden, zu 
vertreten. 
Auch sollen zugleich mit der Grenzbeziehung von Walternienburg, durch die 
dazu abzuordnenden beiderseitigen Commissarien, die Grenzen sowohl dieser Ihro- 
Churfürstl. Durchl. heimgefallenen und der Herren Fürsten zu Anhalt, Durchl. von 
neuem überlassenen Holtzmark, als auch des übrigen Theils der im Besitze derer 
von Lattorff zu Kliecken befindlichen Marken, Püstenitz und Olbitz berichtiget und 
die bisher dabei vorgekommenen Grenz- und Landes -Hoheits-Irrungen, sowie die 
Huth- und Trift-Befugnisse, welche, nach dem Anführen der Herren Fürsten, dem 
Amte Rosslau nebst einigen Dorfgemeinden auf dieser Holtzmark zustehen sollen, 
erörtert werden. 
Uebrigens ist es in Ansehung der Beleihung mit mehrermeldeter Holtzınark 
in eben der Maasse, wie im VI. und YVIltes $rho dieses Recesses festgesetzt wor- 
den. zu halten. 
XXXIWV. 
Fe Endlich machen der Herren Fürsten zu Anhalt, Durchl. für 
ben Sich, Dero Erben, Erbnehmen und Nachfolger hiermit sich anhei- 
schig, dass von dem jedesmaligen Besitzer des Guths Walternien- 
burg in recognitionem dominii directi et supremi und in Rücksicht dessen, was 
vermöge des gegenwärtigen Recesses von Ihro Churfürstl. Durchl. Ihnen bei Ueber- 
lassung des besagten (iutes zugestanden, und bewilliget worden ist, ein jährlicher 
Canon von " 
Viertausend Thaleru 
in Vier Terminen und zwar zu Neujahr, Ostern, Johannis und Michaelis, jedesmal 
mit Eintausend Thalern — „ — , abentrichtet, und in ChurSächsischen Speciebus 
an die ChurSächsische Iientcammer in Dresden unausbleiblich abgeliefert, auch der 
erste zu Ostern dieses Jahres gefüllige Termin alsbald nach der Ratification des 
Recesses mit Eintausend Thalern — „ — „ in solcher Maasse bezahlet und damit 
in den festgesetzten Fristen von Zeit zu Zeit fortgefahren werden, widrigenfalls 
aber dem Churhause Sachsen die unmittelbare Einbringung vorbehalten seyn solle. 
Urkundlich ist dieser Recess in zwey gleichlautenden Exemplarien ausgeferti- 
xet, von beiderseits Comnissarien und Gevollmächtigten eigenhändig unterschrieben 
und besiegelt worden. 
So geschehen, Dresden, am lötea Juny 1796. 
1.8.) Friedrich Adolph von Burgsdorff. (L. S.) Johann Friedrich Albrecht, 
(1. 8.) Peter Carl Wilhelm Graf von Hohenthbal. Edler von Sonnenberg. 
(L. S.) Karl Gotllob Günther.
	        
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