Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Der zwischen den drei regierenden Hochfürstlichen Häusern zu An- 
halt über die Theilung des Antheils Anhalt Zerbst geschlossene 
Recess vom 27. Mai, 5. u. 10. Juni 1798. 
(Ungedruckt. Aus dem herzoglichen Staatsarchiv.) 
Von Gottes Gnaden Wir Leopold Friedrich Franz, Alexius Friedrich Chri- 
stian und August Christian Friedrich, ältestregierender und regierende Fürsten zu 
Anhalt, Herzoge zu Sachsen, Engern und Westphalen, Grafen zu Ascanien, Her- 
ren zu Zerbst, und Bernburg auch resp. Gröbzig u. s. w. für Uns, Unsere Erben 
und nachkommende Fürsten zu Anhalt, urkunden und bekennen hiermit, dass auf 
das am 3te= März 1793. ohne Hinterlassung Fürstmännlicher Leibes-Erben erfolgte 
Absterben Unseres freundlich geliebten Herrn Vetters, des weiland Durchlauchtig- 
sten Fürsten und Herrn, Herrn Friedrich August, regierenden Fürsten zu Anhalt, 
Herzogs zu Sachsen, Engern und Westphalen, Grafen zu Askanien, Herrn zu 
Zerbst, Bernburg, Jever und Kniphausen u. s. w. Wir Uns in dem durch die- 
sen Todesfall erledigten Vierten Theil Unseres Gesammten Fürstenthuns Anhalt, 
nach folgendergestalt freundvetterlich getheilet und auseinander gesetztet haben. 
1. 
chung a Da nämlich vermöge der in Unserm Fürstlichen Hause be- 
"Theile, _ stehenden Gesammten Hand, und der von Unseren gottseligen Vor- 
fahren errichteten Verträge, insonderheit des Vertrags vom 22te@ Junii 1665., die- 
ses erledigte Fürstliche Antheil, nach den in Unserm Fürstichen Hause anizt be- 
stehenden Fürstlichen Linien, in drei gleiche Theile zu vertheilen gewesen ist, der- 
gestalt, dass eine jede dieser drei Fürstlichen Linien dasienige Theil erhält, was 
Ihr der Verloosung nach zufällt. 
So haben Wir nicht allein im Gefolge eines unter Uns am 29. May 1787., 
besondeıs errichteten Vertrags, durch ein deshalb eigends angeordnetes gemeinschaft- 
liches Administrations - Collegium, die Revenüen dieses Uns erledigten Fürstlichen 
Antheils sowohl überhaupt, als eines jeden der darinn befindlichen Ämter, so ge- 
nau als möglich untersuchen, und dieselben, nach Abzug der nöthigen Ausgaben, 
nach einem zehnjährigen Durchschnitte, den Ertrag aus den Fürstlichen Forsten 
aber, nach einer von einer deshalb besonders niedergesetzten Commission geimach- 
ten Taxe bestimmen lassen; sondern auch hiernächst wegen der Allodial-An- 
en sprüche Uns mit Ihro Russisch Kayserliche Majestät, als der Al- 
Einverleibung lerhöchsten Allodial- Erbin unterm 22'e= Novbr. 1795., verglichen, 
der von demee- und die vermöge dieses Vergleichs an Uns abgetretene Güther, 
veoGruaisaer,. Grundstücke, Steuer-Capitalien und andere Lehnsverbesserungen, 
Steuer-Capite- wie solche in den Acten und insonderheit bei dem Uns von dem 
Ne u.0.” Administrations-Collegio am 27. Januar 1797., untertänigst er-
	        
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