Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

120. 
lichen ihren Forsten und Einkünften, wie solche daraus bisher bezogen worden 
sind, oder hätten bezogen werden können, und zwar mit völliger Landeshoheit 
und allen davon abhängigen und darinn begriffenen Rechten und Regalien, inglei- 
chen der Lehnsherrlichkeit über die innerhalb der Grenzen dieses Antheils gelege- 
nen Lehne, jedoch mit Ausschluss der von den Aemtern Roslau und Lindau abge- 
nommenen und Uus dem Fürst Leopold Friedrich Franz mit dem Amte Zerbst, 
und Uns, dem Fürst Alexius Friedrich Christian mit dem Amte Coswig zugefalle- 
nen Stücke; ferner die Holtzwerke an der Albitzbach mit der Nutzung des Prose- 
kahls und das Erbpachtrecht an dem Vorwerk Grosslüps, mit den Zinssen und 
andern Gefällen aus dem Dorfe daselbst, ingleichen der Jagd -Gerechtigkeit, jedoch 
mit Ausschluss der Reichs- und Creis-Steuern, und dass Wir Sr. Liebden, dem 
Fürst Leopold Friedrich Franz und dessen Fürstlichen Erben und Nachkommen 
dafür alljährlich 975 Rthlr. 5 gr. 4 Pf. sagen: Neunhundert Siebenzig Funf The- 
ler, fünf Groschen vier Pfennig in Louisd’or ü 5 Rthlr. und zwar halb zu Johan- 
nis und halb zu Weynachten zur Erbpacht entrichten, wie solches aus dem deshalb 
besonders errichteten Vertrage mit mehrerm erhellt; und endlich zur völligen 
Ausgleichung der Landes-Einkünfte, von denen in den Ämter-Ertrag noch nicht 
eingerechneten Steuer Zinssen Sechshundert zwei und dreissig Thaler, sieben Gro- 
schen zwei ein Drittel Pfennig aus der Steuer der Stadt Zerbst, zugefallen, der- 
gestalt und also. 
3. 
rrehaitong n Dass obzwar diese Antheile nach wie vor in der Gesammtung 
Hand. verbleiben und einer jeden Unserer Fürstlichen Linien daran die 
Gesammte Hand zustehet und vorbehalten bleibt, wie solches den 
vorigen in Unserm Fürstlichen Hause errichteten Verträgen gemäss ist, dennoch 
ein Jeder von Uns und war nach Unss zur Regierung gelangt, alleiniger Landes- 
herr seines Fürstlichen Antheils ist und bleibt und solches nach seinem Gefallen 
henutzen und geniessen kann und mag. Zu dem Ende sollen auch 
4. 
Taelung and Die Archive gehörig abgesondert, und einem Jeden von Uns die- 
der arte  jenigen Documente, Acten und Nachrichten daraus, welche sein 
Antheil allein oder vorzüglich betreffen, übergeben und überlassen, 
die übrigen Documente, Acten und Nachrichten aber, wenn solche hiernächst zur 
gemeinschaftlichen Auseinandersetzung nicht mehr gebraucht werden, mit denen 
dazu gehörigen Repositorien und Kasten in Unser Gesammt-Archiv nach Dessau 
abgeliefert werden. 
5. 
_ Bestimmung Die Inventarien auf den Fürstlichen Schlössern, Amtsbäusern, 
ae ae oe" _Vorwerken, Schäfereyen, Mühlen, Teich und andern Fürstlichen 
Förstlichen Häusern und Gebäuden, und wie dieselben sonst Nahmen haben mö- 
Sehhmero, CU zen, anlangend, So haben Wir solche nach den darüber vorhan- 
denen Verzeichnissen, ohne alle Ausnahme bei denselben auf eben
	        
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