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die Art, wie bei der Theilung im Jahre 1603. geschehen ist, ohne fernere beson-
dere Ab- und Zurechnung dergestalt gelassen, dass ein Jeder von Uns diejenigen
Inventarien behält, welche in seinem Antheil befindlich sind, oder sonst dahin
gehören.
6.
Verthellung der Da auch in Absicht der Ritter-Güther es nicht wohl möglich
Rittergüther. gewesen ist, dieselben auf Unsere drei Fürstlichen Antheile gleich zu
vertheilen; So haben wir eine desfallsige Ungleichheit übersehen, und es sind da-
her auf Unser, des Fürstens Leopold Friedrich Franz Antheil, Dobritz, Grimme,
Jütrichau, Crakau, Polensco und Golmenglin, auf Unser des Fürsten Alexius
Friedrich Christians Antheil, die Rittergüther Kliecken, Buro und Senst, nebst dem
Anspruch auf die Senster Wildbahn, (jedoch dass der deshalb gegen den von
Stangen anhängige Process auf Unsere alleinige Kosten, obgleich in Unser aller
Nahmen fortgesetzet werde, und was darin wegen der bisherigen Nutzungen er-
kannt werden sollte, einem Jeden von Uns zum dritten Theil verbleibe,) und auf
Unser des Fürstens August Christian Friedrich Antbeil, die Güther Necken und
Garitz mit völliger Landeshoheit und resp. der Leln-Gerechtigheit über sämmt-
liche an in einem andern Antheile belegenen Pertinenz-Stücke gefallen; jedoch,
dass, so viel die zu einem oder dem andern dieser Lehngüther gehörigen, in ei-
nem andern dieser Unserer Fürstlichen Antheile belegenen Pertinenz - Stücke be-
trift, die Landeshoheit darüber, und das Anfallsrecht auf den Fall einer Erledi-
gung durch Absterben oder sonst, demjenigen Landesherrn verbleibe, in dessen
Antheile diese Pertinenz Stücke belegen sind.
T.
Benttnmung der Damit nun wegen der Grenzen zwischen diesen Unseren Fürst-
" lichen Antheilen kein Zweifel entstehen möge; So haben wir die-
selben durch Unser gemeinschaftliches Administrations - Collegium berichtigen und
vermahlen lassen, wie die darüber abgehaltenen Protocolle mit mehreren besagen.
Gleichwie es nun hierbei überall sein unabänderliches Bewenden bebällt, also
wollen Wir auch, sobald es die Jahreszeit zulassen will, diese Gränzen gehörig
versteinen und überall vollends berichtigen lassen.
Was die Gränzen mit den benachbarten Sächsischen und Brandenburgischen
Landen betrift; So bleibt zwar, wo dieselben etwa iıtig seyn möchten, deren Re-
gulirung dem Landesherrn eines jeden Antheils allein und ohne weitere Gewähr
derselben, vorbehalten und überlassen; unterdessen wollen Wir, soviel die Gränz-
berichtigung des Amts Walternienburg zwischen Chursachsen und dem Hause An-
halt betrift, dafern solche den jetzt gefassten Beschlüssen zufolge annoch zu Stande
kommen sollte, da sie einmahl gemeinschaftlich beliebt, und deshalb bereits eine
gemeinschaftliche Commission niedergesetzt worden, dieselbe auf gemeinschaftliche
Kosten vollbringen lassen.