Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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8. 
Bestimmung der Alle Servituten und sonst wohlhergebrachte Gerechtigkeiten Un- 
a. serer Fürstlichen Güther und Vorwerker aus einem Antheile in das 
tber aus einem Andere, sollen nach wie vor unverändert bleiben, es sey denn, 
Anbei in de dass durch die rectificirten Erträge oder sonst ausdrücklich eine 
" Ausnahme gemacht worden wäre; Demzufolge haben Wir 
9. 
beron dor onen In Absicht der Huthungen und Triften verschiedener Unserer 
ad Triftee  Fürstlichen Güther und Vorwerker aus einem Antheile in das an- 
dere, es bei der bisherigen Verfassung belassen, so, dass diese 
Güthber und Vorwerker diese Huthungen und Triften, wenn sie auch in eines an- 
dern Antheile belegen sind, nach wie vor ungeschmälert behalten. 
Unterdessen haben Wir Uns dabei hierdurch die gegenseitige Versicherung 
gegeben, dass 
a. durch diese Huthungen und Triften keiner von Uns in einer soliden und 
forstmässigen Benutzung seiner Forsten gehindert, und insonderheit die jun- 
gen Hauichte immer vorschriftsmässig geschont werden, auch 
b. ieden von Uns frei stehen soll, zum Wohl und zur bessern Aufnahme Un- 
serer Unterthanen wegen Anbau nützlicher Futterkräuter zweckmässige Vor- 
kehrungen zu treffen, und dass 
c. insonderheit die Huthung des Vorwerks Schlepcke in den zu Unserm des 
Fürsten August Christian Friedrich Antheil gehörigen Forsten künftig mit 
nicht mehr als 500 Stück Schafen (als soviel der Pächter desselben nach sei- 
nem bisherigen Kontracte halten kann) exerciret werden soll. 
10. 
derer, Be Auf gleiche Art bleibt es, so viel die Spann- und Hand-Dienste 
Hanigienue der Unterthanen, welche sie zu Unsern Fürstlichen Güthern und 
Vorwerkern zu leisten haben, und mit diesen Güthern und Vor- 
werkern veranschlaget und verpachtet sind, ingleichen diejenigen, welche sie ver- 
schiedentlich zu Wegebesserungen und andern gemeinnützigen Zwecken bisher ha- 
ben leisten müssen, betrift, bei demjenigen, wie es deshalb bisher gehalten wor- 
den ist, dergestalt, dass dieselben nach wie vor, und aus einem Fürstlicben An- 
theile in das andere fortgeleistet werden sollen. Dahingegen die eigentlichen 
Hofedienste, welche Uns unmittelbar zu Unserer Hofstatt geleistet werden, sowie 
der Dienstzwang des Gesindes bei den Aemtern und Vorwerkern aus einem Theil 
in das andere, künftig gänzlich wegfallen sollen. 
11. 
wen Bun Nicht weniger sollen die Prediger-Stellen, mit welchen zugleich 
"“E steite, Filial-Kirchen in eines oder des andern Antheil verbunden sind, 
da bei den geringen Einkünften eine Trennung nicht wohl thun- 
lich gewesen ist, von demienigen Landesherrn besetzt werden, in dessen Antheile
	        
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