Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

nm. 
14. 
Wegen des Ab- In Rücksicht des Abschosses, und der Befreiung davon in diesen 
schonen. Unsern Antheilen des erledigten Fürstenthums Anhalt Zerbst, soll 
es auf eben die Art gehalten werden, wie es bisher damit gehalten worden ist. 
15. 
Wegen der Jagd- Nächstdem haben Wir uns in Ansehung der Jagdfolge dahin 
Folge. einverstanden, dass ein Jeder von Uns das Recht haben soll, ein in 
seinem Fürstlichen Antheile angeschossenes oder angejagtes Stück Wildprett über 
die Gränzen und in das Antheil des andern Landesherrn zu verfolgen und wenn 
es daselbst fällt, unentgeldlich mit sich zu nehmen, und nur bloss vor dessen Ab- 
holung bei dem Reviers- Förster Anzeige davon zu thun. 
16. 
Be der Da diese unsere Theilung auf die Gerechtsamen der Gemeinden 
a eat die Ge und der Privat-Personen unter einander, oder auf Unsere Fürst- 
rechwamen der Jiche Güther und Grundstücke keinen Einfluss haben kann, so 
Privatpersonen. sollen dieselben überall unverändert verbleiben. Gleichwie daber 
die Gemeinden ihre Hüthungs und andere wohlhergebrachte Ge- 
rechtsame aus einem Antheil in das andere, und die Müller das Zwangmahlen, so- 
wie überhaupt alle und jede Unsere Unterthanen ihre wohlerworbene Rechte un- 
gekränkt behalten, also soll es insonderheit in Absicht der Stadt Zerbst überall 
bei demjenigen verbleiben, was Wir deshalb in dem am 16. December 1797., mit 
dem Rathe daselbst abgeslossenen Vergleiche näher bestimmt haben, und wollen 
Wir insgesammt dahin bedacht seyn, dass dieselbe an ihren wohlhergebrachten 
Rechten auf eine oder die andere Art, nicht beeinträchtiget werde. 
17. 
b. auf die nähere In Absicht der Quart- und Tranksteuern soll es überall bei dem- 
Quartauids au jenigen verbleiben, was deshalb den gemeinen Landes - Recessen 
jedem der Fürt- gemäs ist, und haben Wir Uns, soviel insonderheit das Quart- 
lichen. Quid aus Unsern Fürstlichen Aemtern betrift, (indem dasjenige, 
was der Adel und die Stadt Zerbst beiträgt, seine besondere Bestimmung hat,) 
darüber dahin einverstanden, dass, da dasselbe mit Einschluss der 75 Thir., so- 
genannten Aemter-Beitrag überhaupt eine Summe von 893 Thir 10 Gr. 11 Pf. 
beträgt. 
1. Zu einer Prinzessin Quarte 
Wir der Fürst Leopold Friedrich Franz, aus 
Unserm Antheile . . . 357 Tbir. 9 Gr. 7 Pf. 
Wir der Fürst Alexius Friedrich Christian " 
aus Unserm Antheile . . 246 Thlr. 15 Gr. 3 Pf. 
Wir der Fürst August Christian Friedrich 
aus Unserm Antheile . . 289 Thir. 10 Gr. 1 Pf. 
893 Thir. 10 Gr. ı1 Pf.
	        
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