Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

und 2. zu den übrigen Quarten 
Wir der Fürst Leopold Friedrich Franz 
aus Unserm Antheile . . 371 Thlr. 8 Gr. 5%, Pf. 
Wir der Fürst Alexius Friedrich Christian 
aus Unserm Antheile . . 239 Thlr. 15 Gr. 9%, Pf. 
Wir der Fürst August Christian Friedrich 
aus Unserm Antheile , . 282 Thlr. 10 Gr. 72/, Pf. 
893 Thir. 10 Gr. 11 Pf. 
So oft eine dergleichen Quarte ausgeschrieben wird, jederzeit richtig beitragen 
lassen wollen. 
18. 
Vergleich wegen Da auch seit Errichtung der dieser Unserer Theilung zum 
Holtzchläge Im Grunde liegenden Forst-Taxe, die Holtzschläge in dem zu jedem 
des Pärstlichea Unserer drei Fürstlichen Antheile gehörigen Forsten, nicht überall 
Antheilen. nach dieser Taxe haben gemacht werden können, sondern in ver- 
schiedenen, besonders den zum Amte Ruslau gehörigen Forsten, wegen gänzlicher 
Abtreibung der Bernsdorfer Kienheide, ein ansehnliches mehr, dahingegen in den 
zum Amte Coswig gehörigen ein anschnliches weniger an Holtz geschlagen worden 
ist, als nach der Taxe darinn hätte geschlagen werden müssen; So haben Wir Uns 
wegen dieses so beträchtlichen Unterschiedes mit einander dahin verglichen, dass 
Wir, der Fürst Leopold Friedrich Franz, 1000 Thir. sage: eintausend Thaler, in 
Conventions-Münze, und Wir, der Fürst Alexius Friedrich Christian 25000 Thlr. 
sage: Fünfundzwanzigtausend Thaler, in dergleichen Münz-Sorten Sr. Liebden dem 
Fürsten August Christian Friedrich zur Vergütung der in seinem Antheile zu viel 
geschlagenen Hölzer, baar herauszahlen wollen; jedoch dass Wir, der Fürst Alexius 
Friedrich Christian die von Uns zu bezahlende Summe der 25000 Thlr. nicht eher, 
dann nach Verlauf eines Jahres abzuführen, indessen aber dieselbe von dem Tage 
der geschehenen Theilung angerechnet, mit Drei vom Hundert zu verzinssen ver- 
bunden sind. 
19. 
De mm 7°" In Absicht des Unserer freundlich geliebten Frau Muhme, 
des dasu su der verwittweten Fürstin, Liebden, verschriebenen Witthums, hat 
lieferaden es bei demjenigen, was desfalls in den Ehepacten und nachher nä- 
Breanboltzen. Mor bestimmt worden ist, sein unabänderliches Bewenden, und wol- 
len Wir nicht allein, die verschriebene Witthums-Gelder, sammt demienigen, was 
wegen der Naturalien zu praestiren ist, ingleichen den Zinssen von dem Morgen- 
gabe Capital der 6000 Thlr. aus Unseren Cammern alljährlich in den bestimmten 
Terminen, und zwar Jeder von Uns zum dritten Theile richtig abführen lassen; 
Sondern Wir haben Uns auch in Absicht des zum Wittumshof benötbigten Brenn- 
holtzes dahin untereinander einverstanden, dass Wir, der Fürst Alexius Friedrich 
Christian, da solches aus den beiden andern Antheilen zu liefern, mit zu vielen 
Schwürigkeiten verbunden seyn würde, dasselbe aus Unserm Antheile alljährlich
	        
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