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Unsern bei dem gemeinschaftlichen Administrations Collegio zu Zerbst gebrauchten
Räthen contrasigniren lassen.
So geschen, Dessau, den 27. May 1798.
Ballenstedt, den 5. Junius 1798.
und Cöthen, den 10!“ Junius 1798.
L. F. Frantz F. z. Anhalt. (L. S.)
A. F. C. F. z. Anhalt. (L. S.)
August C. F. F. z. Anhalt. (L. S.)
kulın. Mann. Döring. Bingel. F. W. v. Lattorff. Salmuth.
XI.
Anhalt-Köthensches Haus- und Familien- Gesetz vom 24. Juli 1811.
(Aus der Sammlung der in Anhalt-Köthen 1800 bis 1822 ergangenen Geselze.)
Nachdem es dem Allerhöchsten gefallen, den Durchlauchtigsten souverainen
Herzog und Herrn, Herrn August Christian Friedrich, Herzog zu Anhalt u. s. w.
heute Nachmittags gegen drei Uhr aus dieser Zeitlichkeit in die Ewigkeit abzufor-
dern, so wird das von Höchstgedachter Seiner Herzoglichen Durchlaucht unterm
24. Juli 1811 errichtete, und dem Staatsrathe zur Aufbewahrung übergebene Haus-
und Familiengesetz, der höchsten Anordnung gemäss, nach welcher dasselbe erst
mit dem Ableben Sr. Herzogl. Durchlaucht bekannt gemacht werden soll, in Nach-
stehendem zur öffentlichen Kunde gebracht:
Köthen, am achtzehnten September Eintausend achthundert eilf.
Gegenwärtig: Herr Geheimer Staatsrath Dabelow.
Herr Staatsrath Vierthaler.
Herr Staatsrath Rindfleisch.
Herr Staatsrath- Auditor Beyer.
In der heutigen Sitzung des Herzogl. Staatsraths überreichte der Herr Mini-
ster und Geheime Staatsrath Dabelow, das von Seiner des souverainen Herzogs von
Anhalt-Köthen, Herzoglichen Durchlauchten, allergnädigst vollzogene Hausgesetz,
vom dato Köthen den vier und zwanzigsten Juli Eintausend Achthundert Eilf, wel-
ches vorher dem Staatsrathe zur Prüfung vorgelegt und mit höchster Genehmigung
zurückgesendet worden, mit dem Bemerken, es sey der höchste Wille Serenissimi,
dass dieses Haus- und Familiengesetz nunmehr in dem Hausarchive reponirt, und
nicht eher, als nach dereinst erfolgtem Ableben Seiner Herzoglichen Durchlaucht,
(welches doch Gott bis in die spätesten Zeiten verhüten wolle) öffentlich bekannt
gemacht werden solle.