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halten und ausgefolgt werden soll, um solchen in gehöriger rechtlichen Ordnung
unter die alsdana vorhandenen Allodialerben zu theilen.
Art. 3. Da es hiernächst sowohl die Nothwendigkeit, als die Würde Unsers
Herzogl. Hauses erfordern, dass die Urkunden, welche den Civilstand der Landes-
herrlichen Familie beglaubigen, nicht auf die gewöhnliche Art aufgenommen wer-
den, so haben Wir Unserm Staatsminister das ausschliessliche Recht übertragen, in
Unserer Familie die Verrichtungen zu übernehmen, welche die Gesetze den Civil-
standsbeaniten beilegen.
Art. 4. Von den doppelt gefertigten Registern der Urkunden des Civilstan-
des wird das eine Exemplar in dem Archive Unsers Staatsraths, das andere hin-
gegen in Unsere Cabinette hinterlegt.
Art. 5. Der regierende Landesherr ist als das Oberhaupt und der gemein-
schaftliche Vater seiner T’amilie zu betrachten, und übt als solcher über alle Glie-
der derselben, während ihrer Minderjährigkeit, die väterliche Gewalt aus, behält
auch in Ansehung ihrer stets ein Recht der Aufsicht, Polizei und Disciplin. Ohne
seine Bewilligung darf sich kein Mitglied der Familie aus dem Lande entfernen,
und kann der regierende Landesherr, wenn sich ein Glied seiner Familie Aus-
schweifungen überlassen und seine Würde oder seine Pflicht vergessen sollte, Ar-
rest und Verweisung gegen dasselbe auf ein Jahr verfügen, auch diese Strafe bei
feınern Vergelungen wiederholen.
Art. 6. Es darf auch keine Ehe von den Prinzen und Prinzessinnen Unsers
llauses, ohne Einwillignng des regierenden Landesherm, geschlossen und keine
Ehestiftung ohne seine vorhergehende Approbation errichtet werden, und sind alle
Ehen und Ehestiftungen, welche ohne seinen Consens zu Stande gekommen siud,
ipso jure, und ohne dass es eines vorgängigen Richterspruches bedürfte, null und
nichtie. Ein gleiches ist der Fall mit den Adoptionen und den Anerkennungen
natürlicher Kinder.
Art. 7. Das Vermögen der Prinzen und Prinzessinnen Unsers Hauses, deren
Vater in ihrer Minderjährigkeit verstorben ist, soll jedesmal vom Staatsrathe, un-
ter Aufsicht des regierenden Landesherrn, verwaltet werden, und soll dieser ihr
gesetzlicher Vormund sein, mit völliger Responsabilität für alle Nachtheile, die dem
Bevormundeten aus seiner Vormundschaft erwachsen. Es soll auch diese dem
Staatsrathe übertragene Verwaltung des Vermögens der minorennen Prinzen und
Prinzessinnen, weder durch eine contraire väterliche Disposition, noch durch das
Dasein der Mutter, aufgehoben werden können.
Art. 8. Stirbt der regierende Landesherr, ohne über die Vormundschaft sei-
nes minderjährigen Regierungsnachfolgers etwas verfügt zu haben, so soll es in
Absicht des Vermögens desselben zwar bei der vorhin gedachten Vormundschaft
des Staatsraths verbleiben, die Regierungsvormundschaft hingegen soll vor allem
dem mütterlichen Grossvater des minorennen Prinzen anheim fallen. Diesem soll
auch die Befugniss zustehen, wenn er nicht selbst die Vormundschaft übernehmen
könnte, oder im Laufe derselben versterben würde, weiter einen Regierungsvormund
zu ernennen. Erst alsdann, wenn er diesen nicht ernannt hat, oder überall kein