Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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sollte, oder seine übrigen Kinder bis auf diese absterben, oder durch Ver- 
ımählung nicht weiter auf Appanage Anspruch haben sollten, die Hälfte der 
väterlichen Appanage an das regierende Haus zurückfällt. 
Gleichwie nun dieses Unser wohlüberlegter Wille ist, also wollen und befehlen 
Wir, dass Unsere Nachkommen und Descendenten denselben beobachten und da- 
wieder auf keine Weise handeln, am wenigsten aber die nachgebohrnen Prinzen 
ein Mehreres zu verlangen berechtiget sein sollen, als ihnen hiernach ausgesetzet 
und bestimmt worden ist. 
Uebrigens — und da 
3, in Absicht des $. 3. Unserer Frau Schwiegertochter Liebden Uns haben zu 
erkennen geben lassen, dass Sie Ihre Wohnung in dem sogenannten Palais zu 
behalten wünschen: so verstehet es sich von selbst, dass es deshalb, sowie über- 
all, bei den Ehepacten sein Verbleiben behalten muss. Jedoch behalten Wir Uns, 
in Absicht dieser letztern, annoch vor, das Ihrer Liebden darin ausgesetzte Dota- 
litium, da solches, wie Wir Uns selbst überzeugt halten, nicht zureicht, einen stan- 
desmässigen Hofstaat zu führen, annoch um etwas zu vermehren und zu verbes- 
sern, und werden darüber Unserer Rent-Cammer das Nöthige zugehen lassen. 
Urkundlich haben wir diese Bestätigung und Declaration eigenhändig voll- 
zogen und Unser Fürstliches Insiegel beidrucken lassen. 
Gegeben Dessau, am 19. Juli 1814. 
(gez.) L. F. Frantz H. z. Anhalt. (L. S.) 
AW. 
Vertrag wegen der Vereinigung der Herzosthümer Anhalt -Dessau 
und Anhalt-Köthen zu Einem Herzogthume. 
(Oeffentlich bekannt gemacht und ausgegeben mit dem Staats-Anzeiger Nr. 78. am 25. Mai 1853.) 
Mit Bezugnahme auf das landesherrliche Patent vom 22. Mai d. J., Zahl 
397. der Gesetzsammlung, wird der darin angezogene Vertrag vom %,. d. Mts. 
auf höchsten Befehl nachstehend zur öffentlichen Kenntniss gebracht. 
Dessau, den 23. Mai 1853. 
Herzoglich Anhaltisches Staats - Ministerium. 
v. Gossler. v. Piötz. 
Wir Leopold Friedrich und Alexander Karl, von Gottes Gnaden ältestregieren- 
der und regierender Herzog zu Anhalt, Herzöge zu Sachsen, Engern und Westphalen, 
Grafen zu Askanien, Herren zu Bernburg und Zerbst, u.s.w. u.s. w. u.s.w. für Uns, 
Unsere Erben und Nachfolger in der Regierung, haben wegen Aufhebung der bisher 
zwischen Uns bestandenen Gemeinschaftlichkeit der Souveränetäts- und Regierungs 
rechte über das, Uns nach dem Ableben Unseres hochseligen Herm Vetters, des 
Herzogs Heinrich, Hoheit und Liebden, am 23. November 1847 angefallene 
Herzogthum Anhalt-Kötlien den nachfolgenden Vertrag abschliessen lassen, welcher 
wörtlich also lautet:
	        
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