Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Art. VI. 
Seine Hoheit, der ältestregierende Herzog zu Anhalt, sichern Ihrer Hoheit, 
der regierenden Herzogin zu Anhalt-Bernburg, Friederike, gebornen Prinzes- 
sin von Holstein-Glücksburg, während Höchstihren etwanigen Wittwenstandes eine 
lebenslängliche, in vierteljährigen Raten praenumerando zu zahlende Rente von 
jährlich: Sechs Tausend Thalern Preuss. Courant, zu, welche Rente Höchstder- 
selben ausser dem nach den Ehepakten zuständigen Witthum zu gewähren ist. 
Dagegen wollen Seine Hoheit, der Herzog zu Anhalt, Alexander Karl, 
für den Fall, dass Höchstdieselben zur Beziehung der ad b. Artikel IV. bestimm- 
ten Rente von 25,000 Thirn. gelangen, von dem Zeitpunkte des Eintritts dieser 
Rente angerechnet, eine Ermässigung derselben um den gleichen Betrag von 6000 
Thlrn. zugestehen, so dass Höchstihnen nur 19,000 Thir. jäbrlich zu zahlen sind. 
Wenn jedoch Ihre Hoheit, die regierende Herzogin zu Anhalt, geborne 
Prinzessin von Holstein-Glücksburg, vor Höchstihrem Durchlauchtigsten Gemahle 
mit Tode abgehen sollte, so findet diese Ermässigung nicht Statt, und fällt die 
Anrechnung dieser 6000 Thlr. resp. vom Zeitpunkte des Todes an gerechnet weg. 
Art. VID. 
Da die Anlegung einer Steinchaussee durch die Grafschaft Warmsdorf von 
der Bernburger Grenze bis auf das Preussische Territorium vor Aschersleben für 
Anhalt-Bernburg wünschenswerth ist, so ertheilen Seine Hoheit, der ältestregie- 
rende Herzog zu Anhalt, die Zusicherung, dass der Bau dieser Chaussee in An- 
griff genommen und die Vollendung möglichst gefördert werden soll. 
Art. IX. 
Seine Hoheit, der ältestregierende Herzog zu Anhalt, und Seine Hoheit, der 
regierende Herzog zu Anhalt, haben Sich wegen der bevorstehenden Militär-Orga- 
nisation vereinbart, dass die Anhaltischen Kontingente von Bundeswegen kombinirt 
und als Anhaltische Gesammt-Truppen in Gemässheit des Bundesbeschlusses vom 
10. Dezember 1840 in eine angemessene Verbindung mit dem danach bezeichneten 
grössern Truppenkörper gebracht werden. 
Wegen Herbeiführung dieser Verbindung, bis zu deren Realisirung die bis- 
herigen Verhältnisse aufrecht erhalten werden, behalten Höchstdieselben Sich ge- 
genseitig die weitern Anträge und Massregeln vor. 
Art.X. 
Wenn der Fall eintritt, dass das Herzogthum Anhalt - Bernburg durch Erb- 
gangsrecht Seiner Hoheit, Leopold Friedrich, ältestregierendem Herzoge zu 
Anhalt, oder Höchstdero Regierungs-Nachfolger anheim fällt, ertheilen Höchstdie- 
selben für Sich und Ihre Regierungs-Nachfolger die Zusicherung , dass 
1) der Sitz des Obergerichts für ganz Anhalt, oder doch der Sitz einer an- 
dern gemeinsamen Oberbehörde in Bernburg sein wird; 
2) die Gehalte und Pensionen der Herzoglich Bernburgischen Hofbeamten 
nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes vom 13. Dezember 1841 von 
Höchstihnen übernommen werden sollen, soweit die Höchstihnen aus dem
	        
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