Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

Herrn Alexander Karl, Hoheit und Liebden, wegen Aufhebung der bisher zwischen 
Uns bestandenen Gemeinschaft der Landeshoheits- und Regierungsrechte über das 
Herzogthum Anhalt-Köthen und wegen Abtretung dieser Rechte, soweit sie bisher 
Unserm gedachten Herrn Vetter zustanden, an Uns, ein Vertrag unter dem 2. 
resp. 7. Mai d. J. abgeschlussen worden ist, welchen Wir zu veröffentlichen be- 
fohlen haben. “ 
Diesem Vertrage zufolge sind nunmehr die Herzogthümer Anhalt-Dessau und 
Anhalt-Köthen zu Einem Herzogthume unter Unserer Regierung vereiniget, 
und indem Wir erwarten, dass die sämmtlichen Behörden und Beamten, die Mili- 
tärpersonen, Vasallen und alle übrigen Unterthanen und Eingesessene der bishe- 
rigen Herzoglich Anhalt-Köthensehen Lande Uns, als ihrem jetzt alleinigen Lan- 
des- und Lehnsherrn den schuldigen Gehorsam und .die gelobte Treue bewahren 
werden, versichern Wir denselben den gebührenden landesherrlichen Schutz und 
Unsere fernere Huld und Gnade. 
Hiernächst erklären Wir die vormaligen besondern Ministerien der Herzog- 
thümer Anhalt-Dessau und Anhalt-Köthen zu Einem Ministerium, unter dem 
Titel „Herzoglich Anhaltisches Staats- Ministerium“ für vereinigt, welches seinen 
Sitz in Dessau hat und von welchem alle von Uns demselben übertragenen Ge- 
schäfte nunmehr ungetrennt zu bearbeiten sind. 
In gleicher Weise sollen nicht nur alle andern Anbalt-Köthenschen Behörden 
mit den Anhalt-Dessauischen Behörden vereinigt werden, sondern Wir befehlen 
auch, dass für jetzt schon, und bis die nach Artikel IX. des Vertrages bedun- 
gene Verbindung der Anhaltischen Gesammt-Truppen Statt finden kann, die Verei- 
nigung des vormaligen Anhalt-Köthenschen Kontingents mit dem Anhalt-Dessaui- 
schen Kontingente bewirkt werde. 
Wir beauftragen Unser Ministerium, die Vereinigung beider Länder hiernach 
vollständig zur Ausführung zu bringen und erwarten über die zu diesem Behuf 
sonst nothwendig werdenden Massregeln und zu treffenden Einrichtungen dessen 
Bericht zu Unserer Beschlussnahme und weitern Verordnung. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Her- 
zoglichen Insiegel. 
Dessau, am 22. Mai 1853. 
Leopold Friedrich, 
Herzog zu Anhalt. (L. 8.) 
v. Gossler. v. Pilötz.
	        
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