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über die Stadt Zürich und ihr Gebiet erhielt. In diesem herzoglichen Zweige wurde
die Individualsuccession ziemlich consequent gehandhabt. Auf Berthold UI. folgte
Bertbold IIl., mit Ausschluss seiner jüngern Brüder, aber er starb im Jahre 1122
kinderlos, und nun folgte ihm der zweitgeburne Konrad 1122 — 1152 sowohl in
den Hauptbesitzungen als in der Herzogswürde.
Konrad war der erste seiner "Familie, welcher sich in öffentli-
chen Urkunden „Herzog von Zähringen“ nannte, indem er den alten,
auf Kärnthen bezüglichen Herzogstitel nun auf seine Stammburg
übertrug. Er ordnete auch die staatsrechtliche Stellung der von seinem Vater
gegründeten Stadt Freiburg im Breisgau, gab dabei die Bestimmung, Jass immer
der Aelteste seiner Nachkommen die Herrschaft und Voigtei über die Stadt erben
sollte 2), und zeigte dadurch an, dass in der herzoglich zähringischen Linie das
Princip der Individualsuccession und des Altersvorzuges schon eine gewisse Aner-
kennung fand.
Im Jahre 1127 übergab Kaiser I,othar dem Herzog Konrad das Herzogthum
des ostjuranischen Burgunds. Von diesem Burgund führte Konrad auch den Namen
„Herzog von Burgund“, auch seine Nachfolger Berthold IV. und V. naunten sich
„Herzöge oder Rektoren von Burgund“.
Auf Konrad folgte 1152 sein erstgeborner Sohn, Bertbold IV., die andern
Söhne wurden entweder geistlich oder mit kleinern Nebenbesitzungen abgefunden;
so wurde Hugo mit Gittern im Breisgau und in der Örtenau ausgestattet, und
nannte sich von einem Schlosse seines Besitzes „Herzog von Ulmburg“, starb
aber ohne Nachkommenschaft. Adelbert wurde auf die Burg Teck und die umlie-
genden Besitzungen abgetheilt und nannte sich „Herzog von Teck“. Er wurde
der Gründer des Geschlechtes der Herzöge von Teck.
Berthold IV. hatte nur Finen Sohn, Berthold V., und zwei Töchter, Agnes,
vermählt mit Graf Egeno von Urach, und Anna, Gemahlin Graf Ulrichs von Kyburg.
Berthold Y. folgte 1186 seincın Vater als Herzog von Zähringen und Rek-
tor von Burgund. Mit ihm starben die Herzöge von Zähringen im Jahre
1218 aus. Bei ihrem Aussterben kamen ihre Güter, soweit sie nicht, wie Bern,
Zürich, Solothurn u. s. w., an das Reich zurückfielen, an die zwei Schwäger des
letzten Herzogs, die Grafen Egeno von Urach und Ulrich von Kyburg. Ersterer
erhielt den Besitz in den obern Gegenden des jetzigen Grossherzogthums Baden,
letzterer die Güter in der Schweiz. Erbansprüche, welche die Herzöge von Teck,
als Agnaten, machten, traten sie für Geld ab. Von Ansprüchen der zum gemein-
samen Mannsstamm gehörigen Markgrafen von Baden ist nirgends die Rede, ein
schlagender Beweis dafür, dass das Successionsrecht aller vom ersten Erwerber ab-
stammenden Agnaten und der Vorzug des Mannsstammes, also auch ent-
fernterer Agnaten vor den Töchtern und Cognaten, durchaus noch nicht so fest-
stand, wie im spätern Recht des hohen deutschen Adels. Die Hausverfassung. der
1) Schöpflin T. V. p. 50: „Constiluit autem, ut quicanque dominus posimodum eandem
civilatem jure hereditario possiderei, 00 decedente, quisquis inter heredes ipsius senior exhiteris
dominium ejusdem civitatis oblineret.“*