Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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gern in die hintere Grafschaft und in %, der vordem !), und zwar in ungetrenn- 
ter Gemeinschaft, seines Vaters Schwestersöhne, den Markgrafen Bernliard von Ba- 
den und den Grafen Friedrich von Veldenz, und da auch dieser keine männlichen 
Nachkommen hatte, seinen Tochtermann, den Pfalzgrafen Stephan, ein. 
Jacob folgte seinem Vater (1431—1453) als einziger überlebender Sohn und 
erwarb im Jahre 1437, nach Abgang Johanns, des Letzten vom sponheimer Manns- 
stamme, diese Grafschaft in Gemeinschaft mit Pfalz. 
Jacob Il. errichtete im Jahre 1453 ein Testament, welches als 
ein wichtiges Hausgesetz anzusehen ist. Er verordnete darin, „dass im 
Fall eine von seiner drei Söhne Linien abgehen würde, so sollten die beiden übri- 
gen succediren, doch so, dass die Stadt und das Schloss Baden jederzeit von dem 
ältesten Fürsten besessen werden sollte. Würden zwei Linien erlöschen, so sollte 
die dritte folgen; die Prinzessinnen sollten nicht successionsfähig sein, so lange 
noch männliche Erben im Hause Baden vorhanden seien.“ 
Die Söbne unterwarfen sich allen Anordnungen des väterlichen Testaments 
unbedingt und ausdrücklich. 
Obgleich Jacob in seinem Testament seine Lande unter seine drei weltlichen 
Söhne vertheilt hatte, so erhielt doch Carl I. (1453 — 1475), durch die Cession 
seiner Brüder, die Herrschaft über die ganzen väterlichen Besitzungen. 
Auf Carl I. folste Christoph (1475 — 1527), welchem der andere weltliche 
Bruder Albert allein die Regierung überliess. Christoph schloss, wie oben erwähnt, 
mit der sausenbergischen Linie das s. g. rötelsche Gemächte ab, wodurch die Suc- 
cession in die sausenbergischen Landestheile befestigt wurde. 
Iın Jahre 1503 fielen auch wirklich die sausenbergischen Lande, nach Erlö- 
schen dieser Linie, an und wurden nun bleibend den übrigen Hausbesitzungen 
incorporirt. 
Im Jahre 1515 errichtete Christoph, welcher, als alleiniger Inhaber aller ba- 
dischen Lande, sich doch nicht entschliessen konnte, Untheilbarkeit und Primoge- 
nitur einzuführen ?), ein Testament, wodurch eine Theilung seiner Lande un- 
ter seine drei weltlichen Söhne angeordnet wurde. Auch dieses Testament 
ist eine wichtige Grundlage der badischen Hausverfassung. 
Der älteste Sohn, Bernhard, bekanı nach diesem Testament das Sponheimische 
und die luxemburgischen Herrschaften, der zweite, Philipp, das Badische, der jüng- 
ste, Ernst, Hochberg, Usenberg, Röteln, Badenweiler. In diesem Testament wur- 
den ferner alle Prinzessinnen von der Regierungsnachfolge ausgeschlossen, so lange 
männliche Nachkommen vorhanden seien. Es sollte auch jeder Markgraf die Aus- 
schliessung des weiblichen Geschlechtes von der Succession in seinen Ehepakten 
ausdrücklich aussprechen. 
1) Den fünften Theil der vordern Grafschaft Sponheim hatte Elisabeth, die kinderlose Erb- 
tochter des letzten Grafen von Sponheim, creuznacher Linie, miltelst Schenkung dem Kurfür- 
sten von der Pfalz überlassen. 
2) Sehr richtig bemerkt Schöpflin IN. p. 2: „Christophorus, quo potentiorem in Mar- 
chia sua principem Bada non vidit, nimio fillorum guorum inductus amore, Marchism, quam solus 
qunem possedit, quam indivisibilem reddere debuerat, tricipitem reddidit, Bicipitem tamen esse 
ata voluerunt.
	        
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