Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

lT_.. 
Markgraf Philipp starb 1533 ohne Söhne und batte seine beiden Brüder zu 
gleichen 'Theilen in seinem Testamente eingesetzt; anfangs regierten sie den erle- 
digten Antheil Philipps gemeinsam. Bernhard behauptete zwar, dass ihm vermöge 
seiner Primogenitur ein Vorzug zustehen müsste, allein er drang mit dieser Prä- 
tension nicht durch und musste sich zu einer gleichen Theilung entschliessen. Die 
Brüder losten nun darum, wer die Theile machen sollte. Das Loos fiel auf Bernhard; 
Ernst wählte den pforzheimer und durlacher Theil, mithin bekam Bernhard Baden. 
Im Wesentlichen ist es bei dieser Zweitheilung der badischen 
Lande vom Jahre 1535 bis auf die neuere Zeit unverändert geblieben. 
Nach dem Tode Bernhards kam es zwischen dem Vormund seiner Söhne, dem 
Pfalzgrafen von Siınmern. und dem zweiten Bruder Ernst zu eincın Streite über 
die Belehnung und das Seniorat. Ernst behauptete nämlich, nach deutschem Pri- 
vatfürstenrechte seien die Fürstenthümer untheilbar und machten ein Ganzes, „unum 
corpus“ aus, auch sei allein der Aelteste, der Familiensenior, berechtigt, für sich 
und seine Agnaten die Passivbelehnung zu empfangen und Activbelehnung zu er- 
theilen. Für die badischen Prinzen, die Söline Bernhards, behauptete dagegen ihr 
Vormund: in dem badischen Hause sei ein solcher Vorzug des Seniors unbekannt, 
sondern dem durch das Recht der Erstgeburt Berufenen (also hier dem ältesten 
Sohne Bernhards) stehe es nach Hausgebrauch zu, die Lehen zu empfangen und 
zu ertheilen. 
Dieser Streit wurde unter Vermittelung des Kurfürsten von der Pfalz 1536 
verglichen Der s. g. pfälzische oder kurfürstliche Recess ist für die 
staatsrechtliche Stellung der beiden Linien wichtig. Für die llausverfassung kom- 
men folgende Punkte besonders in Betracht: 
1) die von Bernhard angeregte Primogeniturfrage sollte bis zur endgültigen 
Entscheidung dahingestellt bleiben; 
2) die alten Hausgesetze der badischen Familie sollten in Kraft bleiben, und 
nichts daran, ohne Zustimmung der beiden Brüder, geändert werden; 
3) die Markgrafschaft sollte in ihrer Integrität als Ein corpus erhalten werden, 
die Theilung sollte sich blos auf den Gebrauch beziehen, also eine Mut- 
scharung und keine Todtheilung sein. Die Lehen sollte jeder Besitzer für 
sich und seine Agnaten empfangen °). 
Da diese Trennung in zwei regierende Hauptlinien von 1535 —1771 unver- 
ändert fortbestanden hat, so hat auch die Hausgeschichte das Schicksal dieser bei- 
den Linien von nun an abgesondert darzustellen. 
  
V. Die markgräflich baden - badische Linie, erst zu Baden, dann zu Rastatt (1535 — 1771). 
Bernhard II, der Stifter dieser Linie, hinterliess zwei Söhne, Philibert 
und Christoph I.; beide standen nach dem Tode des Vaters anfangs unter Vor- 
mundschaft. Im Jahre 1556 schlossen die Brüder einen Vertrag, wonach der jün- 
41) Sachs a. a. O. Bd. IL S. 207.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.